Wenn eine Schwangere aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten darf, hat sie auch bei einer Neuanstellung Lohnanspruch vom ersten Tag an. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin in einem am Dienstag, 04.10.2016, bekanntgegebenen Urteil vom 30.09.2016 entschieden (AZ: 9 Sa 917/16).
Im Streitfall hatten Arbeitnehmerin und Arbeitgeber im November 2015 ein Arbeitsverhältnis mit Beginn am 01.01.2016 vereinbart. Im Dezember sprach ein Arzt wegen einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot aus. Die Frau konnte ihre Arbeit daher nicht aufnehmen.
Ärzte können während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bescheinigen, um Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Laut Mutterschutzgesetz haben die Schwangeren dann trotzdem Anspruch auf ihren Lohn. Der Arbeitgeber kann sich dieses Geld dann aus einem Umlagen-Topf zurückholen.
Im Streitfall wollte der Arbeitgeber aber keinen Lohn zahlen. Schließlich habe die Schwangere noch zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsleistung erbracht.
Doch darauf kommt es nicht an, urteilte nun das LAG Berlin. „Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus.“ Entscheidend sei allein, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, die Schwangere aber wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten kann.
Der Arbeitgeber werde dadurch nicht unverhältnismäßig belastet, betonte das LAG. Denn wegen des Umlageverfahrens könne er sich das Geld erstatten lassen.
Gegen dieses Urteil ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Aus der „Umlage U2“ werden die Belastungen der Unternehmen ausgeglichen, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben. Dies soll die Benachteiligung von Frauen bei der Jobsuche vermindern. Beitragspflichtig sind seit 2006 alle Arbeitgeber. Bemessen werden die Beiträge nach den Bruttolöhnen, auch für Männer.
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