Eine Berufung zum Landessozialgericht (LSG) soll nicht an offenkundigen Formalien scheitern. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es daher, auf das Fehlen einer Unterschrift hinzuweisen, wie LSG Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 18.10.2016 veröffentlichten Urteil entschied (AZ: L 6 VG 1977/15). Danach hat aber ein Verletzter keinen Anspruch auf eine Gewaltopferentschädigung für einen angeblichen Angriff, für den es keine brauchbaren Zeugen gibt und an den er sich nach starkem Alkoholkonsums auch selbst nicht wirklich erinnern kann.
Der damals 46-jährige Kläger hatte 2012 den Cannstatter Wasen besucht. Nach reichlichem Bierkonsum stürzte er gegen 23 Uhr am Ausgang des Festzelts und zog sich verschiedene Verletzungen an Kopf und Hals zu. Er wurde in einem nahegelegenen Krankenhaus behandelt.
Am nächsten Tag stellte der Wasen-Besucher Strafanzeige. Er sei von einem Sicherheitsangestellten gestoßen worden, nur weil er vor dem Gehen noch sein Bier habe austrinken wollen. Seine Personenbeschreibung passte allerdings auf keinen der in dem betreffenden Festzelt eingesetzten Sicherheitskräfte. Zeugen konnte die Polizei nicht ermitteln. So stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein.
Auch die Klage des Mannes auf eine Opferentschädigung blieb vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart ohne Erfolg. Eine solche Entschädigung setzt laut Gesetz einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ voraus. Der Wasen-Besucher sei zwar möglicher Weise gestoßen worden, jedenfalls ein Vorsatz lasse sich aber nicht feststellen, so das SG.
Hiergegen ging eine Berufung ein, allerdings ohne Unterschrift. Auf Rückfrage des Berichterstatters beim LSG stellte der Mann klar, das Schriftstück sei von ihm.
Ein solcher Hinweis ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Gerichts, heißt es nun in dem Stuttgarter Urteil vom 22.09.2016. Das Gericht müsse auf die Beseitigung von Formfehlern hinwirken, „damit Beteiligte nicht an unbeabsichtigten Formfehlern scheitern“. Dabei stützte sich das LSG auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel aus 2002 (Urteil vom 30.01.2002, AZ: B 5 RJ 10/01 R). Sozialgerichtliche Verfahren sind in den ersten beiden Instanzen auch ohne anwaltlichen Beistand möglich.
Inhaltlich hatte der Wasen-Besucher allerdings keinen Erfolg. Einen vorsätzlichen tätlichen Angriff habe er nicht nachweisen können. Zwar habe er sich nach eigenen Angaben nicht betrunken gefühlt und sei „aufgrund seines Lebensstils ein an Alkohol gewöhnter Mensch“. Dennoch habe er eingeräumt, an die angebliche Tat „nahezu“ keine Erinnerung mehr zu haben. Der Sturz könne auch durch eigene Fahrlässigkeit oder durch lediglich ein Versehen eines Anderen passiert sein. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff sei daher „lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich“, befand das LSG. Eine Opferentschädigung scheide daher aus.
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