Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug gelten regelmäßig als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 13.12.2016, bekanntgegebenen Urteil zur Versicherungspflicht eines Busfahrers entschieden (AZ: L 1 KR 157/16). Damit muss ein Reise- und Omnibusbetrieb für einen beschäftigten Busfahrer Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abführen.
Die Rentenversicherung hatte bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein in dem Unternehmen tätiger Busfahrer abhängig beschäftigt ist. Die Firma sollte daher rund 53.000,00 € an Sozialversicherungsabgaben nachzahlen.
Das Unternehmen war sich keiner Schuld bewusst. Der Mann habe sich doch seine Strecke selbst ausgesucht, habe lediglich eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum selbst gereinigt. Außerdem sei ihm bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig war.
Doch das reicht nicht, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auszuschließen, so das LSG in seinem Urteil vom 24.11.2016. Entscheidend sei vielmehr, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetzt. Denn Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Hier habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel wie Schmiermittel und Kraftstoff gestellt. Der Fahrer habe sich auch an den engen Vorgaben des Linienverkehrs halten müssen. Damit habe sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von der von abhängig beschäftigten Fahrern in dem Unternehmen unterschieden. Unerheblich sei es, dass eine frühere Tätigkeit des Busfahrers als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Maßgeblich sei vielmehr die konkrete Tätigkeit.
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