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Wird ein Krankenpfleger unbefristet und über Jahre auf einer bestimmten Station einer Klinik eingesetzt, kann ihn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts trotzdem wieder versetzen. Dass der Arbeitnehmer sich gegenüber einem Rettungssanitäter aggressiv verhalten und bei einem Patienten die Blutentnahme verweigert hat, sind dabei ausreichende Gründe für eine Versetzung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 03.11.2016 (AZ: 5 Sa 110/16).

Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus dem Raum Pirmasens, der seit Oktober 1995 in einer großen kommunalen Klinik arbeitete. 1997 wurde er zunächst befristet in der zentralen Notaufnahme eingesetzt, die besonders durch hohes Patientenaufkommen gekennzeichnet war. Auf Wunsch des Beschäftigten hin bestätigte schließlich der Pflegedienstleiter schriftlich, dass der Krankenpfleger unbefristet in der Notaufnahme arbeiten könne.

Doch 2015 versetzte die Klinik den Mann auf eine stressfreiere Normalstation. Grund waren zwei Vorfälle, die dem Krankenpfleger vorgeworfen wurden. So habe er einem Rettungssanitäter sinngemäß gesagt „Ich schlage dir in die Fresse“, nachdem dieser mit einem in einem Rollstuhl befindlichen Patienten gegen einen Tisch gefahren war. In einem weiteren Fall hatte sich der Krankenpfleger geweigert, einem wiederholt behandelten schizophrenen Patienten Blut abzunehmen, da der Kranke „erfahrungsgemäß aggressiv“ sei. Er fürchtete Verletzungen. Hilfe von Kollegen hatte er jedoch nicht geholt.

Gegen seine Versetzung zog der Krankenpfleger vor Gericht. Auch wenn es immer wieder mal zu Zwischenfällen in der Notaufnahme komme, arbeite er dennoch sehr gerne dort.

Doch vor dem LAG hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Die Arbeit in der Notaufnahme sei nicht im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Allein die lange Verweildauer auf dieser Station im Krankenhaus sei kein Grund zur Annahme, dass der Kläger immer dort arbeiten könne. Auch dem Schreiben des Pflegedienstleiters lasse sich nicht entnehmen, dass die Klinik auf ihr Recht einer Versetzung verzichte.

Der Arbeitgeber habe hier in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und den Kläger nach seinem Ermessen versetzt. Solch eine Ermessensentscheidung sei bei einem „berechtigten Interesse“ nicht zu beanstanden. Die beiden Vorfälle stellten Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die die Versetzung begründen könnten. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Auch habe die Klinik den Betriebsrat über die beabsichtigte Versetzung unterrichtet.

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