© petrol - Fotolia.comEine muslimische Berliner Lehrerin kann wegen eines bestehenden Kopftuchverbots vom Land Berlin eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 8.680,00 € beanspruchen. Das Land darf mit Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz die muslimische Bewerberin für eine Lehrerstelle nicht pauschal wegen ihres Kopftuchs ablehnen, urteilte am Donnerstag, 09.02.2017, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin (AZ: 14 Sa 1038/16).

Die Frau hatte sich auf eine Stelle als Grundschullehrerin beworben. Als sie jedoch erklärte, dass sie ihr islamisches Kopftuch aus religiösen Gründen auch während des Unterrichts tragen wolle, erhielt sie vom Land eine Absage. Das Land begründete diese mit dem „Berliner Neutralitätsgesetz“. Danach dürfen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ausnahme des Religions- oder Weltanschauungsunterrichts „keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole“ tragen.

Doch solch ein pauschales Verbot verstößt gegen die Glaubensfreiheit, so das LAG mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (AZ: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (AZ: 1 BvR 354/11). Danach sei wegen der Glaubensfreiheit ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens nicht zulässig. Solch eine konkrete Gefährdung habe das Land Berlin bei der Klägerin aber nicht geltend gemacht.

Das LAG sprach der Lehrerin daher eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu, insgesamt 8.680,00 Euro. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen.

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