OVG Lüneburg bestätigt Entlassung eines Bundespolizisten

Der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften, die Fotoveröffentlichung eines in Gewahrsam genommenen Ausländers oder einen Kollegen mit der Waffe am Kopf zu sexuellen Handlungen auffordern sind mit der Tätigkeit eines Bundespolizisten nicht vereinbar. Wer als Polizeiobermeister jahrelang derartige Pflichtverstöße begeht, kann nur noch aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, urteilte am Freitag, 16.04.2021, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (AZ: 14 A 445/19). Auch der Einwand, dass es sich bei den Pflichtverletzungen um eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ gehandelt habe, stelle keinen mildernden Umstand dar.

Konkret ging es um einen Polizeiobermeister, der seit Juni 2009 bei der Bundespolizeidirektion Hannover tätig war. Doch seine Polizeitätigkeit nahm der Beamte nicht wirklich mit Vorbildcharakter wahr. Im Februar 2015 wurde gegen ihn ein mehrfach ausgeweitetes Disziplinarverfahren wegen zahlreicher Pflichtverletzungen eingeleitet. Ende Juli 2015 wurde er vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit einer im Januar 2019 erhobenen Disziplinarklage wollte die Bundespolizeidirektion Hannover den Beamten nun ganz loswerden und die Entlassung aus dem Dienst erreichen. Zum einen wurde ihm eine Bewährungsstrafe von acht Monaten und drei Wochen vorgehalten, weil er einen in Gewahrsam genommenen Marokkaner unberechtigt mit seinem Handy fotografiert und das Foto verbreitet hatte. Auch 120 kinder- und 188 jugendpornografischen Schriften wurden dabei strafrechtlich geahndet. Hinzu kam noch der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe mitsamt Munition.

Keine Einsicht vorhanden

Doch auch die Bewährungsstrafe konnte weitere Verfehlungen nicht verhindern. So sandte der Mann einer 14-Jährigen unaufgefordert ein pornografisches Foto zu. Eine Polizeianwärterin und einen Polizeianwärter hatte er während des Dienstes sexuell belästigt. Dabei hatte er dem Polizeianwärter seine Dienstwaffe an den Kopf gehalten und diesen zu sexuellen Handlungen aufgefordert. Während des Dienstes hatte er zudem auf dem Rücksitz des Polizeifahrzeugs mit einer Bekannten Sex gehabt, während ein Kollege vorn im Fahrzeug gesessen habe. Schließlich habe der Beamte in seiner Eigenschaft als Suchthelfer der Bundespolizeiinspektion Hannover erlangte vertrauliche Informationen unbefugt weitergegeben.

Sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als nun auch das OVG hielten den Beamten wegen der jahrelang begangenen Pflichtverletzungen nicht mehr für tragbar. Bereits die strafrechtlich geahndeten Taten stellten ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Sämtliche Taten seien mit der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten nicht vereinbar, so dass nur noch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis infrage komme.

Entlastende Gesichtspunkte gebe es nicht. Der Beamte habe zwar als Milderungsgrund eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ geltend gemacht. Warum diese angeblich die Taten ausgelöst habe, habe er aber nicht erläutert. Vielmehr sprächen die über einen Zeitraum von fünf Jahren begangenen Verfehlungen dagegen, dass er nur „zeitweilig“ aus der Bahn geworfen wurde.

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