© Dan Race - Fotolia.comAuszubildende können nicht darauf vertrauen, dass ihr Ausbildungsverhältnis sie vor einer fristlosen Verdachtskündigung schützt. Die regulären Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sind grundsätzlich auch auf Ausbildungsverhältnisse übertragbar, urteilte am Donnerstag, 12.02.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 845/13).

Nach der ständigen Rechtsprechung können bei einem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung – beispielsweise Diebstahl – Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden. Für eine solche „Verdachtskündigung“ müssen objektive Tatsachen bestehen, die den Verdacht erhärten. Auch muss das Vertrauensverhältnis so zerstört sein, dass eine Weiterarbeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Im konkreten Fall ging es um einen Auszubildenden in einer Bank in Rheinland-Pfalz. Der angehende Bankkaufmann sollte am 20.06.2011 das Geld in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale zählen. Der Azubi kam dem zwar nach, doch kurze Zeit später wurde ein Kassenfehlbestand in Höhe von 500,00 € festgestellt.

Als der Auszubildende in einem Personalgespräch auf den nicht näher bezeichneten Fehlbetrag angesprochen wurde, hatte er selbst die konkrete Höhe des Fehlbetrags genannt. Die Bank wertete dies als Täterwissen und sprach eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls aus.

Der Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam. Ein Ausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung gekündigt werden. Schließlich stehe die Ausbildung nach dem Bundesbildungsgesetz unter besonderem Schutz.

Für den Arbeitgeber sei es auch zumutbar, ihn weiterzubeschäftigen. Statt einer Kündigung hätte er ja auch künftig mehr überwacht werden können.

Außerdem sei er nicht richtig angehört worden, wie dies bei einer Verdachtskündigung erforderlich ist.

Sowohl vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) als auch vor dem BAG hatte der Auszubildende keinen Erfolg. Grundsätzlich sei auch im Ausbildungsverhältnis eine Verdachtskündigung möglich, urteilten die Erfurter Richter. Die Kündigung sei hier auch zu recht ausgesprochen worden. Der dringende Verdacht des Diebstahls sei ausreichend vom Arbeitgeber begründet worden. Auch die Anhörung des Auszubildenden sei fehlerfrei gewesen. Der Arbeitgeber habe vor dem Personalgespräch weder den Kläger über das Thema informieren noch darauf hinweisen müssen, dass dieser eine Vertrauensperson kontaktieren könne.

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