Sucht ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige nach einem „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“, ist dies nicht altersdiskriminierend. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15.12.2015, veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem promovierten Rechtsanwalt eine Entschädigung versagt (AZ: 6 Sa 68/14).
Der Anwalt hatte sich 2013 nach eigenen Angaben per E-Mail auf eine Stellenanzeige einer Supermarktkette beworben. Darin wurde in der Überschrift nach einem „Junior Consultant/Jurist (w/m)“ und „Berufsanfänger“ gesucht. Im Anzeigentext wurde unter anderem verlangt, dass der „Berufseinsteiger“ Volljurist sein und ein überdurchschnittliches Staatsexamen (mindestens befriedigend) aufweisen müsse.
Der Anwalt, der seit 1988 eine Kanzlei betreibt, gab an, das Unternehmen an seine Bewerbung noch einmal erinnert zu haben. Im August 2013 forderte er schließlich die Supermarktkette auf, ihm wegen Altersdiskriminierung 60.000,00 € Schadenersatz zu zahlen. Mit der im September eingereichten Klage verlangte er Schadenersatz in unbezifferter Höhe. In der Klagebegründung stellte er sich dann aber mindestens 15.000,00 € vor.
Mit der Stellensuche nach einem „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ sei er als Bewerber aufgrund seines Lebensalters diskriminiert worden.
Der Arbeitgeber dachte jedoch nicht daran, eine Entschädigung zu zahlen. Der Anwalt betreibe eine Vielzahl an Entschädigungsklagen, so dass gar keine ernsthafte Bewerbung vorliege. Außerdem beziehe sich der Begriff „Junior Consultant“ auf die Berufserfahrung und Hierarchie in einem Unternehmen.
Das Arbeitsgericht Heilbronn wies die Klage des Anwalts ab. Er habe gar nicht bewiesen, dass dem Arbeitgeber die Bewerbung zugegangen ist. Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es dem Anwalt nicht um die Stelle, sondern nur um eine Entschädigung gehe.
Vor dem LAG hatte der Jurist ebenfalls keinen Erfolg. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich tatsächlich auf die Stelle beworben habe oder die Entschädigung rechtsmissbräuchlich verlangt werde. Denn die in der Stellenanzeige verwendeten Begriffe „Junior Consultant“ und „Berufseinsteiger“ stellten für sich und zusammengenommen keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe am 24.01.2013 zudem für einen Entschädigungsanspruch verlangt, dass die vom Stellenbewerber vorgetragenen Indizien „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf eine Diskriminierung schließen lassen müssen (AZ: 8 AZR 429/11). Die vom Kläger gerügten Begriffe würden aber schon gar nicht „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf eine Diskriminierung hinweisen.
Der Begriff „Berufseinsteiger“ sei altersneutral. Dieser treffe beispielsweise auch auf Bewerber zu, die ungewöhnlich lange studiert haben und erst im vorgerückten Altern einen Abschluss machen.
Ein „Junior Consultant“ bezeichne zudem nur eine Hierarchieebene in einem Unternehmen. Es sei ein feststehender Begriff, der mit dem Alter nichts zu tun hat, so das LAG in seinem Urteil vom 19.11.2015. Der Arbeitgeber habe mit seiner Stellenanzeige den Kläger nicht wegen seines Alters diskriminiert.
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„Die Klage sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es dem Anwalt nicht um die Stelle, sondern nur um eine Entschädigung gehe.“
Ich finde diese Rechtsprechung einfach schrecklich. Jemand, der tatsächlich auf Stellensuche ist, wird sich auf eine diskriminierende Anzeige natürlich nicht bewerben oder im Falle einer Absage nicht klagen, da es ihm auf einen Arbeitplatz und nicht auf eine juristische Auseinandersetzung ankommt. Und den paar Bürgern, die dennoch den Kampf aufnehmen, wirft man Rechtsmissbrauch vor. Damit wird das AGG komplett zahnlos.
Ich denke nicht, dass das AGG zahnlos wird. Ich bin mir sicher, dass der klagende Kollege (mit eigener Kanzlei, kein Berufsanfänger auf Stellensuche) sich ausschließlich auf solche Stellen beworben hat, bei denen er sich eine Entschädigung erhofft hat. Das wäre für mich dann auch rechtsmissbräuchlich. Denn jemand, der ernsthaft als selbständiger Anwalt wieder als Angestellter tätig werden möchte, bewirbt sich auf sämtliche Stellen, von dener er sich etwas verspricht. Auch die Forderungssumme von 60.000 EUR ist völlig überzogen.
Es scheint wohl einen Anwalt zu geben, der diese unsinnige Rechtsprechung vor dem Europäischen Gerichtshof zu Fall bringen will. Womöglich handelt es sich auch in diesem Fall um diesen Anwalt.
Unsinnig ist diese Rechtsprechung deswegen, weil sie einfach überhaupt keine Stütze im Gesetz findet. Sie wurde allein deswegen erfunden, um willkürlich im Einzelfall das Gesetz zu umgehen.
Wenn Sie sagen, dass Sie sich sicher sind, dass sich dieser Anwalt nur deswegen beworben habe, um eine Entschädigung zu kassieren, dann Frage ich mich, woher sie das nehmen? Dass er mehrmals geklagt hat, ist doch nachvollziehbar. Der Status als älterer Bewerber haftet ihm doch dauerhaft an, so dass sein Problem der Alterdiskriminierung nicht nach den ersten paar Klagen gelöst ist. Aus meiner Sicht besteht hier keine Gefahr des ‚Rechtsmissbrauchs‘, sondern des ‚Rechtsprechungsmissbrauchs‘, wenn kümftig jeder Kläger ein nicht ernsthafter Bewerber war, um das Gesetz zu umgehen. Ich frage mich auch, ob es überhaupt zulässig ist, jemanden öffentlich als AGG-Hopper zu bezeichnen
@Patriot Also ich stehe hinter jedem Kläger, der diskriminiert worden ist und nunmehr um eine angemessene Entschädigung kämpft.
Dieser Kläger konnte nicht mal den Nachweis führen, sich überhaupt beworben zu haben. Dann verlangt er 60.000 EUR außergerichtlich, um diese Forderung bei Klageerhebung um 75%(!) zu reduzieren.
Aber selbst wenn er sich beworben haben sollte: Die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ sind nun mal nicht alterdiskrimnierend.
Steht es denn ueberhaupt fest, dass sich dieser Rechtsanwalt ausschliesslich auf Stellen beworben hat, die diskriminierend ausgeschrieben waren oder ist das wieder mal eine derartige Halbwahrheit wie sie gerne ueber die Medien verbreitet werden. Wann sanktioniert denn endlich der Staat das diskriminierende Verhalten. Es soll jetzt ein Antidoping-Gesetz geben mit Straftatbestaenden. Wie waere es denn mit straftatbestaenden im bereich des diskriminierungssrechts. dann koennten endlich mal unsere Staatsanwalschaften in die richtige Richtung ermitteln. Dieses Rumgeeiere mit der nicht ernsthaften Bewerbung ist jedenfalls kein Weg, um Diskriminierung aus unserer Gesellschaft zu entfernen.
@Bobby76 Es steht noch nicht mal fest, ob sich der Kläger überhaupt beworben hat. Dies hat er nur behauptet. Einen Nachweis konnte er nicht führen.
Aber selbst wenn er sich beworben haben sollte: Die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ sind nun mal nicht alterdiskrimnierend.
Aber abgesehen davon, bin ich bei Ihnen: diejenigen Unternehmen, die nachweislich diskrminiert haben, sollen harte Sanktionen erhalten.
Wie kommen Sie denn darauf, „sicher“ zu sein, dass sich der Anwalt „ausschließlich auf solche Stellen beworben hat, bei denen er sich eine Entschädigung erhofft hat“? Das ist doch einfach eine Unterstellung und durch nichts belegt. Dagegen spricht auch nicht, dass er „mit eigener Kanzlei, kein Berufsanfänger auf Stellensuche“ ist. Es gibt genügend Anwälte „mit eigener Kanzlei“, die Taxi fahren oder nachts Pizza transportieren. Ihre Aussage „das wäre für mich dann auch rechtsmissbräuchlich“ sollten Sie als rechtskundiger Anwalt einfach einmal am Gesetz überprüfen. Dort steht kein Wort, das in diese Richtung weist.
Sie sagen: „Denn jemand, der ernsthaft als selbständiger Anwalt wieder als Angestellter tätig werden möchte, bewirbt sich auf sämtliche Stellen, von dener er sich etwas verspricht“. Genau das tut dieser Anwalt doch, oder? Ich verstehe Sie einfach nicht. Das ist doch Polemik. Als Rechtsanwalt sollten Sie sich nach meiner Meinung etwas mehr am Gesetz orientieren und nicht am öffentlichen oder veröffentlichten Geschwätz interessierter Arbeitgeberkreise.
@Bruce Willis Dann nennen Sie doch bitte Anwaltskollegen, die Taxi fahren oder Pizza transportieren. Wenn Sie sagen, davon gebe es genügend, damit müssten Sie mir auf Anhieb mindestens einen Kollegen nennen können.
Nein, das tut er gerade nicht. Er sucht sich die Stellen heraus, bei denen eventuell eine diskriminierende Stellenbeschreibung vorliegen könnte, um danach eine Entschädigung einklagen zu können. Da die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ nun mal nicht alterdiskrimnierend sind, gibt´s auch kein Geld. Das ist das Gesetz, an dem ich mich auch orientiere…und nicht am „Geschwätz interessierter Arbeitgeberkreise“. Denn ich vertrete zu 95% Arbeitnehmer, aber solche, die wirklich Hilfe benötigen und nicht das Gesetz zu Erwerbszwecken ausnutzen wollen. Den wirklich Diskriminierten soll zu ihrem Recht verholfen werden, aber nicht solchen Kollegen.
@Thorsten Blaufelder
Sie sagen:
„Nein, das tut er gerade nicht. Er sucht sich die Stellen heraus, bei denen eventuell eine diskriminierende Stellenbeschreibung vorliegen könnte, um danach eine Entschädigung einklagen zu können“. Als Anwalt hat man doch die Befähigung zum Richteramt. Und mit Befähigung zum Richteramt sagt man so etwas einfach nicht, bevor es bewiesen und nicht nur einfach so dahingesagt ist, wobei die Beweislast sogar auf Arbeitgeberseite liegt (§ 22 AGG).
Sie sagen:
„Da die Begriffe „Berufseinsteiger“ und „Junior Consultant“ nun mal nicht alterdiskrimnierend sind“. Natürlich ist das altersdiskriminierend. Ein „Junior“ ist ein Jugendlicher, bzw. ein „jüngerer“, hat also mit Alter zu tun. Und ein „Berufseinsteiger“ ist typischerweise jemand, der direkt nach dem Studium eine erste Beschäftigung sucht. Die lächerliche Rabulistik des gegenständlichen Urteils ist unerträglich. „Junior“ ist man direkt nach dem Studium, also mit ca. 30 Jahren (vgl. „Universitätsabsolventen mit Master oder Diplom steigen bei uns als Junior Consultant ein.“ – http://join.rolandberger.com/de/faq). Ich kann sie wirklich nicht vesrstehen, wie man als typischerweise klar denkender Jurist so danaben liegen kann.
Sie sagen:
„Dann nennen Sie doch bitte Anwaltskollegen, die Taxi fahren oder Pizza transportieren“. Das werde ich selbstverständlich nicht zun. Und selbst wenn ein Anwalt nicht Taxi fährt, hat er ein Recht sich durch Stellensuche zu verbessern. Oder hat ein Anwalt nach Ihrer Meinung nur dann ein Recht sich zu bewerben, wenn er über dem Sozialhilfeniveau lebt.
Die Beweislast liegt aber erst dann nach § 22 AGG beim Arbeitgeber, wenn der Bewerber zuvor Indizien nachweist, die Diskriminierung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Damit handelt es sich bei § 22 AGG nicht um reine Beweistlastumkehr-Regel.
„Junior Consultant“ hat doch nichts unmittelbar mit dem Alter zu tun, sondern es ist – wie das Gericht richtig ausführt – eine Hierachiestufe, genau wie bei Roland Berger. Dort lauten die Hierachiestufen: Consulting Analyst, Junior Consultant, Consultant, Senior Consultant. Es wird bei Roland Berger ausdrücklich von Karrierestufen gesprochen. Wann ein Arbeitnehmer welche Karrierestufe erreicht, hat auch nicht unmittelbar mit dem Alter, sondern vor allem mit seinen Kenntnissen und Erfolgen zu tun.
„Berufseinsteiger“ sagt auch nichts unmittelber über das Alter der Person aus. Manche schließen ihr Studium mit 23, manche mit 27 und wiederum andere mit 35 Jahren ab. Ich kenne einen Kollegen, der hat mit Mitte 30 erst mit dem Jura-Studium überhaupt angefangen und war dann eben auch Berufseinsteiger.
Der Kläger ist aber kein Pizza-Auslieferer oder Taxifahrer, sondern ein promovierter Anwalt, der seit 27 Jahren eine eigene Kanzlei betreibt. Glauben Sie wirklich, dass solch ein Anwalt mit einem Monatseinkommen von vielleicht 10.000 EUR ernsthaft nach einer Tätigkeit sucht, bei der er dann 4.000 EUR oder 5.000 EUR verdient?
Wieso verlangt er unglaubliche 60.000 EUR Entschädigung und reduziert die Forderung dann ohne Weiteres auf 15.000 EUR?
@Thorsten Blaufelder
Sie sagen:
„Wieso verlangt er unglaubliche 60.000 EUR Entschädigung und reduziert die Forderung dann ohne Weiteres auf 15.000 EUR?“ Das ist doch ganz einfach und kaum erläuterungsbedürftig. Der Anwalt ist doch Jurist und kennt das Prozesskostenrisiko. Ich denke, dass Sie diese Problematik als Anwalt auch kennen. Der vorgerichtlich geforderte Betrag ist nicht „unglaublich“, sondern nach dem Gesetz und wie es das Gesetz gebietet wohl als „abschreckend“ kalkuliert und nach meiner Meinung insoweit keineswegs überhöht.
Sie sagen:
„Die Beweislast liegt aber erst dann nach § 22 AGG beim Arbeitgeber, wenn der Bewerber zuvor Indizien nachweist, die Diskriminierung als wahrscheinlich erscheinen lassen.“ Das ist zwar richtig, betrifft aber ganz eindeutig nicht den sog. Rechtsmissbrauch, der immer vom Arbeitgeber nachzuweisen ist, vgl.: „Mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf ist an einen derartigen Anspruchsausschluss ein strenger Maßstab anzulegen. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber für die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit, dh. den Rechtsmissbrauch darlegungs- und beweisbelastet.“ (BAG , B. v. 18.6.2015 – 8 AZR 848/13 (A))
Ich denke, man sollte in diesen Sachen wirklich nicht nur einfach nachbeten, was einem ständig von Arbeitgeberseite mundgerecht vorgekaut wird, sondern sich ausnahmsweise wieder einmal streng an das Gesetz und die Europarichtlinien halten.
Ist das mit dem Verdienst des mutmaßlichen AGG-Hoppers in Höhe von EUR 10.000,- denn jetzt eine erwiesene Tatsache oder wieder nur eine Fantasterei? Es wäre schön, wenn jeder 60-jährige selbständige RA das tatsächlich verdienen würde.
Zurück zur rechtlichen Thematik: es wäre mir neu, dass zwischenzeitlich Herr Roland Berger Gesetzgebungskompetwnz bzw. Rechtsprechungskompetenz hätte. Haben Sie jemals von dem Phänomen der ‚mittelbaren Diskriminierung‘ gehört? Es ist schon richtig, dass auch ältere Bewerber ‚Berufseinsteiger‘ oder ‚Juniors‘ sein können… aber die entscheidende Frage für das Vorliegen einer ‚mittelbaren Diskriminierung‘ ist doch, wer wird hiermit typischerweise angesprochen? Ganz sicher nicht die Bewerbergruppe jenseits der 40. Ich hoffe mal, dass das LAG die Revision zugelassen hat.
P.S.: was soll denn bitte bei einer Entschädigung von EUR 60.000,- so unglaublich hoch sein. Wenn die Entschädigung tatsächlich abschreckend für den Arbeitgeber sein soll, dass müsste sie wohl an der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zu bemessen sein. Der verklagte Arbeitgeber war hier eine große Supermarktkette. 60.000,- dürften sich daher bruchteilhaften Promille- Bereich des Jahresumsatzes bewegen, so dass 60.000,- EUR sicherlich nicht abschreckend sind.
Die Supermarktkette mit dem Stammsitz nahe Heilbronn, nämlich in Neckarsulm, kann ja wohl nur LIDL sein
@ Bruce Willis:
Zum selben Kläger:
https://openjur.de/u/725616.html
Vielen Dank für den Hinweis Demi Moore.
Aus dem damaligen Urteil: „Bemerkenswert ist auch, dass der Kläger in das Aufforderungsschreiben unter formalen Aspekten mehr Mühe investiert hat als in die ursprüngliche Bewerbung. Der Kläger verwendete den Briefkopf seiner Kanzlei und versandte das Schreiben per Post sowie vorab per Fax. Das Schreiben umfasste nicht nur wenige Zeilen, sondern immerhin zwei DIN-A-4 Seiten.“
Dieser Kläger bewirbt sich ausschließlich auf mutmaßlich altersdiskriminierende Stellen. Hinzukommt, dass er dabei meist die Qualifikationsanforderungen nicht ansatzweise erfüllt und die Bewerbungen erfolgen mit einer lieblosen E-Mail, die danach ruft, auf Ablehnung zu stoßen.
Für solche Kläger ist das AGG nicht geschaffen worden!
@Thorsten Blaufelder
Sie sollten berücksichtigen, dass das LAG Hamm ausdrücklich die Revision zugleassen hat und dass das BAG diese Frage zwischenzeitlich sogar dem EuGH vorgelegt hat. Das wenigstens sollte Sie doch stutzig machen, oder? Ausserdem ist die Begründung des LAG Hamm doch lächerlich! Eine EMail-Bewerbung ist doch immer kurz und knapp und muss als EMail-Bewerbung auch kurz und knapp sein. Es wäre ein Fehler, einer EMail-Bewerbung ein formgerechtes Anschreiben per pdf beizufügen, vgl.: „Deshalb sollte man mit prägnanten Sätzen schnell zur Sache kommen und den Leser nicht mit langatmigen Vorreden oder gar Wiederholungen langweilen. Der Text muss außerdem so strukturiert sein, dass er leicht zu lesen ist… Obwohl viele Bewerbungsexperten der Meinung sind, man solle das Anschreiben als PDF-Datei anhängen, empfiehlt es sich, es direkt in die E-Mail zu nehmen“ (WiSu 2015, S. 998 f.).
Diese ganze miefige, volatile und gesetzwidrige Rechtsprechung ist ein Fall für das Verfassungsgericht. Eigentlich verstehe ich nicht, wie gelernte Juristen da anderer Meinung sein können. Merkwürdig.
@ Herr Blaufelder:
Da gibt es noch einige weitere Prunkstücke:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7387396
https://openjur.de/u/771779.html
@Demi Moore: Danke für den Hinweis! Somit dürfte hinlänglich klar sein, dass es diesem Bewerber/Kläger nicht um den Erhalt der Stelle, sondern nur um eine möglichst hohe Entschädigung ging.
@Thorsten Blaufelder
Ich staune, wie sie binnen sieben Minuten diese beiden wirklichen „Prunkstücke“ richterlicher Urteilskunst analysiert haben. Ihr Analyse („somit dürfte hinlänglich klar sein, dass es diesem Bewerber/Kläger nicht um den Erhalt der Stelle, sondern nur um eine möglichst hohe Entschädigung ging“) muss demnach nach dieser tiefgründigen Urteilsanalyse zwangsläufig richtig sein…
@Bruce Willis:
Ich kann auch aus den Urteilen zitieren, wenn Ihnen das lieber ist:
„Bewirbt sich ein Arbeitnehmer gleichwohl ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenanzeigen, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Bewerbung lediglich erfolgt ist, um bei der zu erwartenden Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend zu machen (ebenso LAG Hamm Urteil vom 25. Juli 2014 – 10 Sa 503/14 – […], Revision anhängig unter dem Az. 8 AZR 583/14; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. März 2009 – 9 Sa 5/09 – […]). Der Kläger hat diese Indizwirkung vorliegend nicht etwa dadurch entkräftet, dass er konkret dargelegt hat, dass er sich auch einmal auf Stellen beworben hat, die einen in seinen Augen keinen altersdiskriminierenden Inhalt hatten.“
Oder z. B. diese Stelle hier:
„Diese öffentlichen Äußerungen des Klägers zeigen ausdrücklich, dass der Kläger an der Arbeit eines Rechtsanwalts in einer Großkanzlei massiv Kritik übt und bringen seine negative Auffassung über den Umgang mit Mandanten und Mandaten in Großkanzleien zum Ausdruck. Die dennoch erfolgte Bewerbung des Klägers bei der Beklagten sieht die Kammer daher als krassen und unüberwindbaren Widerspruch an, der zu dem Schluss führt, dass die Bewerbung des Klägers bei der Beklagten nicht als ernsthaft angesehen werden kann. Im weiteren bewertet die Kammer auch die Herausnahme des ersten Absatzes am Tag vor dem Kammertermin im Berufungsrechtszug als Bestätigung für diese Beurteilung. Der Kläger hat die Homepage insofern geändert, um diesen Widerspruch aus der Welt zu schaffen. Dieser lag aber zum Zeitpunkt der Bewerbung, der Absage und auch der Geltendmachung und Klageerhebung dauerhaft und darüber hinaus fortgesetzt vor.“
Der Kläger sucht keine Stelle, der Kläger sucht Diskriminierungsrechtsstreite zum Ausfechten. Dabei bleibe ich…
Das Bundesarbeitsgericht ist offensichtlich anderer Meinung als der Herr Blaufelder
http://community.beck.de/2016/08/01/eugh-zum-agg-hopping#comment-73410
Das kann schon mal vorkommen. Ich bin auch heftiger Gegner des BAG-Urteils vom siebten Senat vom 06.04.2011 zur sachgrundlosen Befristung. Aktuell liegen wieder ähnliche Revisionen beim BAG, weil sich das LAG Ba-Wü geweigert hatte, dem BAG zu folgen. Nur weil das BAG etwas entscheidet, heißt das nicht, dass das Urteil von „Erleuchtung“ strotzt.
Über Rechtsfragen kann man ja gut unterschiedlicher Meinung sein, aber nicht über die Unschuldsvermutung, die das BAG so formuliert:
„Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa EuGH 13. März 2014 – C-155/13 – [SICES ua.] Rn. 33; 21. Februar 2006 – C-255/02 – [Halifax ua.] Rn. 75).“ (BAG, U. v. 19.5.2016 – 8 AZR 470/14, Rn. 42). Über dieses Rechtsstaatsdogma sollte bei Juristen Einigkeit herrschen, sogar unter Arbeits-„rechtlern“.
Es ist richtig, dass die Arbeitgeberseite, die sich gegen eine Entschädigung wehrt, die Darlegungs- und Beweislast für den Rechtsmissbrauch trägt. Wenn es diesbezüglich Zweifel gibt, darf das Gericht keinen Rechtsmissbrauch feststellen. Man darf also gespannt sein, zu welchen Ergebnissen das LAG nun kommt – auch bezüglich der Entschädigungshöhe. Denn die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte eher zurückhaltend mit hohen Beträgen sind.