Auf der Flucht befindliche verurteilte Straftäter haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Denn die per Haftbefehl Gesuchten können ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres mit ihrem Haftantritt decken, entschied das Sozialgericht Münster in einem am Mittwoch, 13.04.2016, veröffentlichten Beschluss (AZ: S 15 SO 37/16 ER).
Im konkreten Fall wurde der im Sozialhilfebezug stehende erwerbsunfähige Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Haft trat er jedoch nicht an, so dass er per Haftbefehl gesucht wurde.
Als er schließlich geschnappt wurde, verlangte er vom Kreis Borken nachträgliche Sozialhilfeleistungen auch für die Zeit seiner Flucht.
Das Sozialgericht lehnte jedoch seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 16.03.2016 ab. Der Mann hätte einfach ins Gefängnis gehen können, damit sein Lebensunterhalt gedeckt wird. Unverhältnismäßig sei dies nicht.
Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com
Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
Neueste Kommentare