alphaspiritWill ein Anwalt Trecker fahren, muss er schon grundsätzlich den Traktorführerschein machen. Selbst wenn er den alten Führerschein der Klasse 3 hat, kann er diesen nicht auf den aktuellen Traktorführerschein der Klasse T ohne Prüfung umschreiben lassen, entschied am Donnerstag, 17.11.2016, das Verwaltungsgericht Berlin (AZ: 4 K 143/16). Dies sei nur dann möglich, wenn der Antragsteller auch tatsächlich in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Eine anwaltliche Tätigkeit reiche nicht aus.

Der klagende Anwalt hatte im Mai 2013 seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die aktuellen Fahrerlaubnisklassen umschreiben lassen. Anfang 2015 beantragte er zusätzlich auch die Erteilung der Klasse T. Diese würde den Anwalt dazu berechtigen, bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen sowie bis zu 40 km/h schnelle selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Futtermischwagen beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Früher hatte dazu der Führerschein mit der Klasse 3 ausgereicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte die Umstellung auf die für das Treckerfahren erforderliche Klasse T ab. Der Anwalt habe nicht nachgewiesen, dass er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Wolle er dennoch Trecker fahren, müsse er eine entsprechende Fahrprüfung absolvieren.

In ihrem Urteil vom 21.10.2016 bestätigten die Berliner Richter nun die behördliche Entscheidung. Es verletze nicht die Grundrechte des Klägers, wenn die prüfungsfreie Umstellung der alten Fahrerlaubnis auf die neue Klasse T auf den Personenkreis beschränkt wird, der auch tatsächlich in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist. Dies sei bei dem Anwalt aber aktuell und wohl auch in absehbarer Zukunft nicht der Fall. Auf die Berufsfreiheit könne er sich daher nicht berufen.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt. Denn für die Differenzierung zwischen in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen gebe es einen sachlichen Grund. Land- und Forstwirte könnten solch ein Fahrzeug sicher führen. Bei einem Anwalt könne dies bezweifelt werden. Ihm sei es daher zumutbar, dass er „im Interesse der Verkehrssicherheit“ eine Fahrprüfung absolviert.

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