Der ehemalige Bundesbank-Vorstand und umstrittene Buchautor Thilo Sarrazin muss sich mit einer „alten Hure“ vergleichen lassen. Dies ist noch keine unzulässige Schmähkritik, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit einem am Freitag, 14.09.2012, bekanntgegebenen Beschluss vom 12.09.2012 entschied (AZ: 16 W 36/12). Es wies damit einen auf Unterlassung gerichteten Eilantrag Sarrazins gegen die Berliner Tageszeitung (taz) ab.

Am 18.06.2012 war in der taz ein Artikel zum Verhältnis zwischen Sarrazin und den Medien erschienen. Darin heißt es, Sarrazin werde „inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“

Sarrazin meint, dies sei eine „unzulässige Schmähkritik“. Er verlangte daher, die taz müsse derlei Äußerungen unterlassen.

Doch wie zuvor schon das Landgericht Frankfurt sah auch das OLG die Schwelle zur Schmähkritik „noch nicht überschritten“. Denn Schmähkritik sei dadurch gekennzeichnet, dass es nicht um eine Sache, sondern vorrangig um „die Diffamierung einer Person“ gehe. Der beanstandete Artikel setze sich aber klar mit dem Verhältnis Sarrazins zu Journalisten auseinander. Als „Person des öffentlichen Lebens“ müsse der umstrittene Autor dabei auch „überzogene Formulierungen“ und „polemische oder überspitzte Kritik“ ertragen. Diese sei von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt.

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