Das war wohl ein sehr unnötiger Rechtsstreit, über den die WAZ gestern berichtete.
Eine 50-jährige Arbeitnehmerin wurde vom Arbeitgeber, den Evangelischen Kliniken Gelsenkirchen, abgemahnt, weil sie die Sekretärin des medizinischen Chefs nicht erkannt haben soll.
Die WAZ berichtet:
„Wer sind sie denn?“, soll sie die Chefsekretärin gefragt haben, als diese ihr einige Patientendaten mitteilen wollte. Die Klägerin ist seit vier Jahren im Krankenhaus beschäftigt, arbeitet seit etwa sechs Monaten halbtags in der Patientenaufnahme. Zu ihren Aufgaben gehört es, in erster Linie die Daten der Patienten zu erfassen, die anschließend stationär im Krankenhaus bleiben werden.
Mangels arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung regte das Gericht an, die Abmahnung zurückzunehmen.
Trotz des Erfolgs der Arbeitnehmerin bleibt abzuwarten, ob das Arbeitsverhältnis infolge des Prozesses weitere Belastungen erfährt. Manche Arbeitsrechtler sind nämlich der Meinung, dass eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ein anwaltlicher „Kunstfehler“ sei. Denn mit einer bloßen Hinnahme der Abmahnung tritt kein Anerkenntnis des Vorwurfs ein. Sollte es im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu einer Kündigung kommen, besteht immer noch Gelegenheit, die Unrichtigkeit der Abmahnung geltend zu machen. Es besteht also kein Handlungszwang.
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Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
„Kunstfehler“ wohl schon, aber eine nicht unbedeutende Zahl von Mandanten lässt sich von dieser Logik nicht überzeugen und besteht darauf, dass auf Entfernung geklagt wird, weil ja schon die bloße Existenz der ungerechtfertigten Abmahnung ein „Schandfleck“ in ihrer Personalakte sei, den möglicherweise andere Kollegen lesen. Und dann muss man halt als Anwalt auch eine Klage einlegen, die man selbst für unnötig erachtet.
Ja, solche Mandanten kenne ich auch. Die werden aber in den letzten Jahren immer weniger, wie ich meine.
Aber wenn ein Mandant unbedingt eine Klage möchte, sage ich auch nicht nein. 🙂
Man tut nicht jedem Mandanten mit der Erhebung einer Klage einen Gefallen. Wenn der Vorwurf der Arbeitgeberin, die Chefsekretärin nicht erkannt zu haben, der erste Vorstoss war, Streit anzuzetteln, um eine „unliebsame“ Arbeitnehmerin loszuwerden, hat diese der Arbeitgeberin möglicherweise einen Gefallen getan und den ersten Schritt zur „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnises getan.
Ähnliche Situationen gibt es im Mitrecht und im Wohnungseigentumsrecht auch.