© Dan Race - Fotolia.comDas war wohl ein sehr unnötiger Rechtsstreit, über den die WAZ gestern berichtete.

Eine 50-jährige Arbeitnehmerin wurde vom Arbeitgeber, den Evangelischen Kliniken Gelsenkirchen, abgemahnt, weil sie die Sekretärin des medizinischen Chefs nicht erkannt haben soll.

Die WAZ berichtet:

„Wer sind sie denn?“, soll sie die Chefsekretärin gefragt haben, als diese ihr einige Patientendaten mitteilen wollte. Die Klägerin ist seit vier Jahren im Krankenhaus beschäftigt, arbeitet seit etwa sechs Monaten halbtags in der Patientenaufnahme. Zu ihren Aufgaben gehört es, in erster Linie die Daten der Patienten zu erfassen, die anschließend stationär im Krankenhaus bleiben werden.

Mangels arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung regte das Gericht an, die Abmahnung zurückzunehmen.

Trotz des Erfolgs der Arbeitnehmerin bleibt abzuwarten, ob das Arbeitsverhältnis infolge des Prozesses weitere Belastungen erfährt. Manche Arbeitsrechtler sind nämlich der Meinung, dass eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ein anwaltlicher „Kunstfehler“ sei. Denn mit einer bloßen Hinnahme der Abmahnung tritt kein Anerkenntnis des Vorwurfs ein. Sollte es im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu einer Kündigung kommen, besteht immer noch Gelegenheit, die Unrichtigkeit der Abmahnung geltend zu machen. Es besteht also kein Handlungszwang.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: