figur erleuchtungSelbst grobe Beleidigungen wie „Lusche allerersten Grades“ und „asozialer Abschaum“ müssen nicht zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen, wenn sie „ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit“ bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 30.06.2016, veröffentlichten Urteil entschieden (AZ.: VI ZR 496/16).

Der Kläger aus dem Raum Wesel lag mit seinem früheren Vermieter im Streit. Dabei schickte der Vermieter per SMS derbe Beleidigungen wie „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“.

Vor Gericht erwirkte der Ex-Mieter zunächst ein Anerkenntnisurteil, wonach der frühere Vermieter keinen Kontakt mehr zu ihm aufnehmen und ihn erst recht nicht beleidigen darf. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld.

Weiter stellte der Ex-Mieter Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellt ihre Ermittlungen jedoch rasch ein und verwies auf eine sogenannte Privatklage. Laut Strafprozessordnung können bei bestimmten Straftaten, die oft in der privaten Sphäre bleiben – etwa Beleidigung oder Hausfriedensbruch – die Betroffenen auch unabhängig von der Staatsanwaltschaft eine Klage einreichen.

Dies tat der ehemalige Mieter nicht. Stattdessen klagte er aber auf Schmerzensgeld. Dies blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg.

Eine Geldentschädigung sei hier nicht erforderlich, befand der BGH. Es handele sich zwar um „grobe Beleidigungen“, dies aber nur „im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit“. Zudem seien die Beleidigungen nur über einen kurzen Zeitraum mit Blick auf das frühere Mietverhältnis erfolgt.

Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien daher schon mit dem strafbewehrten Unterlassungstitel aufgefangen worden. Zudem habe der Ex-Mieter eine Privatklage einreichen können, um „sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen“. Daneben sei für eine Geldentschädigung hier kein Raum, so der BGH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24.05.2016.

Bildnachweis: © GiZGRAPHICS – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: