LAG Frankfurt/Main: Kinderfreibetrag muss unberücksichtigt bleiben

Die Zahlung eines Kinder-Zuschlags zu einer im Sozialplan vereinbarten Abfindung darf nicht allein vom steuerlichen Kinderfreibetrag abhängen. Da der Kinderfreibetrag bei der überwiegend von Frauen gewählten ungünstigen Lohnsteuerklasse V nicht berücksichtigt werden kann, stellt solch eine Sozialplanregelung eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Montag, 01.02.2021, in Frankfurt am Main bekanntgegebenen Urteil (AZ: 18 Sa 22/20).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber aus dem Raum Darmstadt 2018 ein Sozialplan erstellt. Dieser sah für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro Kind eine um 5.000,00 € erhöhte Abfindung vor. Voraussetzung war, dass das Kind „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. So sollte sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Beschäftigte mit unterhaltsberechtigten Kindern den Kinder-Zuschlag erhalten. Die klagende Arbeitnehmerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit der Lohnsteuerklasse V ging danach jedoch leer aus.

Vor dem LAG bekam die Frau mit Urteil vom 28.10.2020 nun recht. Da seit 2014 keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet werden, hatten die Frankfurter Richter die Bestimmung des Sozialplans so ausgelegt, dass für Erhalt der höheren Abfindungszahlung bei Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sein müsse.

Doch solch eine Voraussetzung führe zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Denn die Lohnsteuerklasse werde überwiegend von Frauen gewählt, wenn ihr Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt. Bei dieser Lohnsteuerklasse könne ein Kinderfreibetrag aber nicht berücksichtigt werden. Folge sei, dass nach der Regelung im Sozialplan diese Frauen keine höhere Abfindungszahlung erhalten, obwohl sie unterhaltsberechtigte Kinder haben.

Wegen dieser mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan habe die Klägerin daher denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern, urteilte das LAG.

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