BAG: Herausgabe „aller Daten“ ist nicht klar überprüfbar

Über Grunddaten wie Name und Anschrift hinaus können Arbeitnehmer von ihrer Firma nicht pauschal Kopien sämtlicher über sie gespeicherter Daten verlangen. Mit einer sogenannten Stufenklage müssen sie vielmehr zunächst erfragen, über welche Daten der Arbeitgeber überhaupt verfügt, urteilte am Dienstag, 27.04.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 342/20). Erst danach können sie dann konkret Kopien bestimmter Daten verlangen. Ob dazu auch E-Mails gehören können, blieb offen.

Damit wies das BAG einen Wirtschaftsjuristen aus Niedersachsen ab, der nach nur einem Beschäftigungsmonat entlassen worden war. Offenbar wollte er den Gründen näher nachgehen und forderte Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.

Auf seine Klage informierte der Arbeitgeber über Grunddaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum. Darüber hinaus forderte der Wirtschaftsjurist aber noch Kopien seines gesamten E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Dies stützte er auf die Datenschutzgrundverordnung der EU. Danach können Betroffene neben einer Auskunft auch Kopien der gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.

BAG wählt eher den einfachen Weg

Das BAG ließ nun offen, inwieweit E-Mails überhaupt zu den „Daten“ gehören, von denen Betroffene eine Kopie verlangen können. Dies müsste gegebenenfalls wohl auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheiden.

Statt einer Vorlage nach Luxemburg wiesen die Erfurter Richter die Klage des Wirtschaftsjuristen aus formalen Gründen ab.

Hintergrund ist, dass ein gerichtlich zugesprochener „Leistungstitel“ – hier auf Herausgabe der Mail-Kopien – immer „vollstreckbar“ sein muss. Dies bedeutet, dass klar überprüfbar sein muss, ob der zugesprochene Leistungsanspruch erfüllt wurde.

Dies sei hier bei der Klage auf die E-Mail-Kopien aber nicht der Fall. Denn weder der Arbeitnehmer noch die Gerichte könnten wissen, ob der Arbeitgeber wirklich alle gewünschten Mails herausgegeben hat.

Notwendig sei daher eine sogenannte Stufenklage. Danach müsste der Arbeitnehmer zunächst Auskunft darüber verlangen, welche Mails er geschrieben oder erhalten hat und welche sonstige vom Betrieb gespeicherte Mails seinen Namen enthalten. Erst danach könnte der Arbeitnehmer in der zweiten Stufe Kopien konkreter E-Mails verlangen. Nach deutschem Recht könnte er dabei zudem vom Arbeitgeber eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass die in der ersten Stufe herausgegebene Liste vollständig ist.

Auch über eine solche zweistufige Klage könnten die Arbeitsgerichte aber wohl nicht ohne Vorlage nach Luxemburg entscheiden.

In einem weiteren Verfahren hatte der 9. BAG-Senat über einen Betriebsratsvorsitzenden verhandelt, den sein Unternehmen zum Datenschutzbeauftragten berufen hatte. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Thüringen hatte gemeint, beides sei nicht vereinbar. Das BAG sah hier nach deutschem Recht keinen wichtigen Abberufungsgrund. Es fragte aber beim EuGH an, ob beide Ämter zu einem mit der Datenschutzgrundverordnung unvereinbaren Interessenkonflikt führen (AZ: 9 AZR 383/19 (A) ).

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