Auf einem Quittungsbeleg sollte zur Sicherheit immer auch der volle Betrag als ausgeschriebenes Zahlwort stehen. Denn ist strittig, ob ein Schuldner auf einer Quittung einfach später zwei Nullen an den Quittungsbetrag angefügt hat, kann dies unter Umständen nur ein Schriftsachverständiger noch klären, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag, 22.08.2016, veröffentlichten Beschluss (AZ: XII ZR 125/14). Die Karlsruher Richter gaben damit der Nichtzulassungsbeschwerde einer Frau aus dem Raum Köln statt.
Im Streit ging es um zwei Nullen auf einem Quittungsbeleg. Die Klägerin hatte einem Freund 2012 insgesamt 87.200,00 € geliehen. Dieser zahlte zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,00 € zurück. Am 08.06.2013 folgte in bar eine weitere Rückzahlung. Die Klägerin hatte dazu eine Quittung ausgestellt und diese unterschrieben.
Der Quittungsbeleg wies den Betrag 75.000,00 € aus. Zusätzlich fanden sich die Worte „sieben/fünf/null/null/null“ auf dem Beleg.
Doch die Klägerin bestritt, 75.000,00 € erhalten zu haben. Ihr Bekannter habe einfach zwei Nullen sowie die Worte „null/null“ angefügt. Tatsächlich habe sie nur 750,00 € erhalten. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln wollte sie das Gutachten eines Schriftsachverständigen vorbringen, das beweisen sollte, dass die zwei Nullen später als Ziffern und Worte angefügt wurden.
Doch das OLG lehnte das Beweisangebot der Frau ab. Die unterschriebene Quittung begründe als Privaturkunde den vollen Beweis, dass die Klägerin den Erhalt von 75.000,00 € bestätigt habe. Die Beweiskraft einer Privaturkunde könne nur entkräftet werden, wenn die Urkunde Mängel aufweise. Hier seien aber keine Mängel erkennbar, so dass „weiteren Beweisangeboten nicht nachgegangen“ werden müsse.
Auf die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellte der BGH nun in seinem Beschluss vom 27.07.2016 klar, dass eine volle Beweiskraft nur eine echte Urkunde entfalten könne. Dies sei hier aber gerade im Streit. Der Klägerin müsse daher die Möglichkeit gegeben werden, mit einem Schriftgutachten den Quittungsbeleg prüfen zu lassen. Andernfalls werde ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das OLG müsse daher über den Fall neu entscheiden.
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