Wenn Ladenfilialen mit nur einer Person besetzt sind, muss der Inhaber und Arbeitgeber ein schlüssiges Konzept haben, wie dort die gesetzlichen Ruhepausen eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem am 17.11.2018 veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 4 K 2626/16).

Im Streitfall geht es um ein Matratzengeschäft im Landkreis Ravensburg (Baden-Württemberg). Bei einer Überprüfung stellte der Landkreis fest, dass während der Öffnungszeiten von 10 bis 19 Uhr nur eine Arbeitnehmerin anwesend war. Die Prüfer hatten Zweifel, ob diese eine ausreichende Schulung zum Umgang mit schweren Lasten erhalten hatte. Vor allem aber fragten sie sich, wie die Arbeitnehmerin ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einhalten kann, wenn sie neun Stunden lang alleine in dem Laden ist.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten. Arbeitszeiten zwischen sechs und neun Stunden sind „durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (…) zu unterbrechen“. Dies dürfen aber auch zwei Pausen zu je 15 Minuten sein.

Von dem Betreiber des Ladens forderte der Landkreis daher die Vorlage eines Konzepts, wie dies in der Filiale mit nur einer Arbeitnehmerin eingehalten werden kann.

Der Matratzenhändler verwies auf allgemeine unternehmensinterne Regeln, wonach die Arbeitnehmer frei entscheiden können, ob sie Pausen in oder außerhalb des Ladens verbringen wollen. Wie dies in der Ein-Frau-Filiale funktionieren soll, erläuterte der Arbeitgeber aber nicht.

Konzept über Ruhepausen muss vorlegt werden

Wie nun das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, kann das Landratsamt Ravensburg als Aufsichtsbehörde ein Pausenkonzept verlangen. Dies ergebe sich aus dem Arbeitszeitgesetz.

Schon der Umstand, dass hier nur eine Arbeitnehmerin anwesend ist, spreche dafür, dass es zu Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben kommt. Denn es sei kaum anzunehmen, dass die Mitarbeiterin eine Pause fortsetzt, wenn Kunden in den Laden kommen. Zudem lege die vom Arbeitgeber angeführte Betriebsordnung nicht einmal einen Zeitkorridor fest, wann Pausen möglich sein sollen, geschweige denn im Voraus feste Zeiten. Zu behaupten, in einem Matratzengeschäft kämen oft über Stunden keine Kunden, und die Arbeitnehmer könnten „autonom“ über ihre Pausen entscheiden, reiche nicht aus.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 08.05.2018 bestätigte das Verwaltungsgericht Sigmaringen zudem auch das vom Landratsamt Ravensburg angedrohte Zwangsgeld von 1.000,00 €, wenn der Arbeitgeber und Ladeninhaber das angeforderte Pausenkonzept nicht vorlegt.

 

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