Wenn Arbeitgeber Lohn erst im Folgejahr nachzahlen, haften sie für dadurch entgangenes Elterngeld. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 27.05.2020, bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: 12 Sa 716/19).

Es gab damit einer medizinischen Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis recht. In den letzten drei Monaten 2017 war sie schwanger und durfte wegen eines ärztlichen „allgemeinen Beschäftigungsverbots“ nicht arbeiten. Nach dem Mutterschutzgesetz stand ihr dennoch ihr Lohn zu, den ihr Chef sich dann über ein Umlageverfahren erstatten lassen kann.

Allerdings zahlte der Zahnarzt den Lohn für Oktober bis Dezember 2017 erst im März 2018 aus – mit unangenehmen Folgen beim Elterngeld: In dessen Berechnung gingen die drei Monate mit einem Einkommen von Null ein, weshalb das Elterngeld deutlich geringer ausfiel.

Grund ist, dass Lohnnachzahlungen im Folgejahr – für Dezember später als in den ersten drei Wochen des Folgejahres – als steuerlich „sonstige Bezüge“ gelten. Laut Elterngeldgesetz bleiben diese bei der Berechnung unberücksichtigt. Auch das Bundessozialgericht in Kassel hatte entschieden, dass die Nachzahlung dann nicht mehr in die Berechnung des Elterngeldes eingeht (Urteile vom 27.06.2019, AZ: B 10 EG 1/18 R und B 10 EG 2/18 R).

Hierzu urteilte nun das LAG, dass der Arbeitgeber für Elterngeld-Minderungen wegen zu spät gezahlten Lohns haftet.

Im Streitfall habe der Zahnarzt schuldhaft den Lohn nicht rechtzeitig gezahlt. Eine gewisse Mitschuld sahen die Düsseldorfer Richter allerdings auch bei der Arbeitnehmerin. Nach dem Urteil vom 27.04.2020 muss ihr Chef daher nur 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes ersetzen.

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