Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehen, dass der Arbeitgeber das BEM gemeinsam mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat durchzuführen hat. Bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern ist auch die SBV, die Schwerbehindertenvertretung, hinzuziehen.
Der Arbeitgeber hat all diesen Interessenvertretungen mitzuteilen, welcher Beschäftigter ein Recht auf ein BEM hat bzw. welchem Arbeitnehmer ein BEM angeboten worden ist.
Nach § 84 Abs. Satz 7 SGB IX kommt den Interessenvertretungen ein Überwachungsrecht zu. Diese Regelung ist klarstellend. Denn nach § 80 BetrVG, § 68 BPersVG bzw. § 95 Abs. 1 SGB IX ergibt sich bereits ein allgemeines Überwachungsrecht.
Der Betriebsrat sowie die anderen Interessenvertretungen haben daher ein Recht, vom Arbeitgeber zu erfahren, wer Anspruch auf ein BEM hat. Ein eventueller Widerspruch eines Beschäftigten ändert daran nichts. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor einiger Zeit geklärt. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 – AZ: 6 P 08.2009 – hierzu eine etwas eingeschränktere Auffassung vertreten, die jedoch in der juristischen Literatur umstritten ist.
Welche Mitbestimmungsrechte den Interessenvertretungen im Rahmen eines BEM zukommen, werde ich in einem gesonderten Beitrag erläutern.
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