In meiner Artikel-Serie zum Thema „BEM“ habe ich mich zunächst mit den Informationsrechten, den Mitbestimmungsrechten und dem Durchführungsanspruch des Betriebsrats befasst. Dann bin ich der Frage nachgegangen, ob der einzelne Arbeitnehmer selbst einen Anspruch auf Durchführung eines BEM hat.
Aber wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers einfach nicht nachkommt. Kann dann der Beschäftigte Schadensersatzansprüche geltend machen?
Ja!
Wenn dem Arbeitnehmer kein adäquater Arbeitsplatz zugewiesen wird, dann kann sich ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus § 615 BGB ergeben. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt dieser Anspruch kein Verschulden des Arbeitgebers voraus.
Des Weiteren kann sich ein Schadensersatzanspruch auch aus § 280 BGB ergeben. Ein Anspruch hieraus bedingt die fehlende oder fehlerhafte Durchführung eines BEM. Die Pflichtverletzung muss jedoch kausal für den Schaden gewesen sein. Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass bei einem korrekt durchgeführten BEM der Verdienstausfall nicht oder geringer ausgefallen wäre.
Denkbar ist auch ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB, wenn der Arbeitgeber durch die Nichtdurchführung des BEM einen gesundheitlichen Schaden beim Arbeitnehmer noch verschlimmert.
Die Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem BEM kennen und beachten.
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