Einfach den Wahlzettel für eine Betriebsratswahl offen auf einen Tisch legen und sein Kreuz machen geht nicht. Denn erfüllt eine Betriebsratswahl nicht die Anforderungen an eine geheime Wahl, ist sie unwirksam und muss grundsätzlich wiederholt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2016 (AZ: 9 TaBV 85/16).

Im konkreten Fall sollte in einem gemeinnützigen Verein, der die Betreuung von Schulkindern in offenen Ganztagsschulen durchführt, erstmals ein Betriebsrat gewählt werden. Nachdem ein Wahlvorstand gewählt wurde, fand am 10. Dezember 2015 die Betriebsratswahl in einem etwa 40 Quadratmeter großen Raum statt, wo die rund 70 Beschäftigten ihre Arbeitnehmervertretung wählen konnten.

Doch nach der Wahl fochten zehn Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber die Abstimmung an. Die Grundsätze der geheimen Wahl seien nicht eingehalten worden, so ein Vorwurf. Die Betriebsratswahl müsse daher als unwirksam erklärt werden.

Sowohl das Arbeitsgericht Solingen als auch das LAG stellten „gravierende Fehler“ fest. Die Wahl sei unwirksam und müsse wiederholt werden.

So seien keine geeigneten Vorkehrungen getroffen worden, dass die Stimmabgabe geheim verlaufen kann, rügte das LAG. Die Wahlberechtigten mussten ihr Kreuz auf dem Wahlzettel offen auf einen Tisch vornehmen. Auch wenn sie dabei mehrere Meter entfernt mit dem Rücken zum Wahlvorstand ihre Stimmabgabe durchführen konnten, konnten sie sich nicht sicher sein, ob sie dabei beobachtet werden. Sofern nicht in einem einzeln genutzten Nebenraum gewählt werde, „ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o. ä. im Wahlraum selbst erforderlich“, betonte das LAG.

Entscheidend sei, ob der Wähler subjektiv die Überzeugung haben kann, dass er bei der Wahl unbeobachtet ist. Werde eine geheime Wahl nicht sichergestellt, könne dies die Stimmabgabe beeinflussen. Hier konnten die Wahlberechtigten nicht sicher sein, dass sie ihr Kreuz auf dem Wahlzettel unbeobachtet machen können. Die Betriebsratswahl sei daher unwirksam. Sie müsse auch wiederholt werden, da „die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit eines anderen Ergebnisses“ bestehe.

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