Arbeitsgericht Heilbronn: Zweifel an Arbeitsunfähigkeit begründet
Melden sich Arbeitnehmer wiederholt im Anschluss eines Jahresurlaubs krank und haben sie zuvor erfolglos um die Verlängerung ihres Urlaubs gebeten, riskieren sie den Verlust ihrer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn in solch einem Fall kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27.03.2026 (AZ: 7 Ca 314/25).
Der Kläger arbeitet als Produktions- und Lagerarbeiter und zuletzt als Maschinenführer bei einem Tierfutterhersteller. Im Jahr 2024 wurde ihm vom 01.08. bis 23.08.2024 Erholungsurlaub gewährt. An seinem nächsten Arbeitseinsatz am 26.08., einem Montag, meldete er sich bis zum 30.08.2024 krank. Er hatte angegeben, dass er an seinem letzten Urlaubstag in Rumänien operiert werden musste.
Als dem Beschäftigten vom 28.07. bis 15.08.2025 erneut Urlaub genehmigt wurde, fragte er bei seinem Arbeitgeber mehrfach an, ob dieser verlängert werden könne. Seine Freundin befinde sich in einem Krankenhaus in Rumänien. Der Arbeitgeber teilte dem Mann schließlich mit, dass angesichts der Ferienzeit die gewünschte Urlaubsverlängerung nicht klappe.
Daraufhin meldet sich der Beschäftigte vom 18.08., der Tag des vorgesehenen Arbeitsantritts, bis zum 22.08.2025 wieder krank. Er behauptete, dass er an starken Rückenschmerzen leide und deshalb nicht arbeiten könne.
Der Arbeitgeber zweifelte die vorgelegte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an und verweigerte dem Beschäftigten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, insgesamt 700,21 €.
Dies kann der Kläger auch nicht beanspruchen, urteilte das Arbeitsgericht. In der Regel reiche zwar als Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung aus.
Dieser komme ein hoher Beweiswert zu.
Zweifele ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit an, müsse er hierfür tatsächliche Umstände darlegen, die dies aufzeigen. Dies sei etwa der Fall, wenn der Arzt die rechtlichen Vorgaben für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung nicht einhält.
Zweifel seien aber auch begründet, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Arbeitnehmer mehrfach kurz vor Ablauf seines Urlaubs erfolglos um eine Verlängerung gebeten und sich dann krankgemeldet hat. Der Arbeitnehmer sei dann gehalten, konkrete Tatsachen für das tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. Dazu gehörten etwa Angaben zur konkreten Erkrankung, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Medikamente verordnet wurden. Berufe er sich auf das ärztliche Attest, sollte er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Dies habe der Kläger zwar getan. Der als Zeuge angehörte Hausarzt habe sich an die konkrete Behandlung des Klägers aber nicht mehr erinnern können. Ob der Arzt ihn persönlich untersucht habe, habe er nicht sagen können. Es habe nur eine Diagnose und keinen konkreten Befund gegeben.
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