Arbeitgeber dürfen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Vorgaben machen, wie privat mitgebrachte Pflanzen zu pflegen sind. Dagegen sind Regelungen zur Mülltrennung mitbestimmungsfrei, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.12.2016 entschied (AZ: 4 TaBV 38/16). Generell kann der Arbeitgeber danach solche Anweisungen einseitig treffen, die schwerpunktmäßig das Arbeitsverhalten betreffen.

Im Streitfall geht es um ein Unternehmen im Raum Würzburg mit mehreren Hundert Mitarbeitern. „Aus gegebenem Anlass“ verschickte der Arbeitgeber im Juli 2015 an alle Mitarbeiter ein „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“. Dies enthielt zahlreiche Vorgaben, „welche ab sofort zu beachten sind“. Sie reichten von der Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Pflege mitgebrachter Blumen und bis hin zur Mülltrennung.

Der Betriebsrat hielt sämtliche Anordnungen für mitbestimmungspflichtig und klagte auf Unterlassung. Wie schon das Arbeitsgericht Würzburg folgte dem auch das LAG Nürnberg nur teilweise. Mitbestimmungspflichtig seien Regelungen, die zumindest überwiegend das Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Mitbestimmungsfrei seien dagegen Anweisungen zum Arbeitsverhalten.

Nach diesen Kriterien arbeiteten die Richter des LAG Nürnberg die Anweisungen des Rundschreibens einzeln ab – in einer Weise, die ahnen lässt, dass sie den Streit für recht grotesk und überflüssig halten. Entscheiden mussten sie trotzdem.

Der Mitbestimmung unterliegt danach die Vorgabe, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der Arbeitsfläche einnehmen dürfen. Hier gehe es um eine individuelle „Wohlfühlatmosphäre“ und damit „überwiegend (um) das private Wirken der Mitarbeiter im Betrieb“. Ähnliches gilt für die Nutzung von Schrankoberflächen, und auch das Verbot, vorübergehend Gegenstände auf einem gerade freien Arbeitsplatz abzulegen, betreffe vorrangig das Miteinander der Kollegen, so das LAG.

Mitbestimmungspflichtig ist nach dem Nürnberger Urteil auch die Pflege persönlich mitgebrachter Pflanzen wie zum Beispiel Blumen. Hier handele es sich nicht um Betriebsmittel, und auch das „Arbeitsverhalten“ sei nicht betroffen. Allerdings, so gab das LAG zu bedenken: „Dies wirft die spannenden Fragen auf, ob die Arbeitgeberin den Mitarbeitern weiterhin firmeneigenes Gießwasser zur Verfügung stellen darf, ohne gegen die vom Betriebsrat erwirkte Unterlassungsanordnung zu verstoßen.“

Kein Mitbestimmungsrecht hat laut LAG der Betriebsrat dagegen bei dem Verbot, Möbel, Wände und Glasflächen zu bekleben. Auch hier könne es zwar um die persönliche Arbeitsplatzgestaltung gehen, es überwiege aber das Ziel des Arbeitgebers, sein Eigentum vor Beschädigungen zu schützen. Auch dürfen Arbeitgeber einseitig Gespräche aus Großraumbüros oder anderen „Open-Space-Bereichen“ verbannen, damit andere Mitarbeiter nicht gestört werden. Ob Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz täglich aufgeräumt verlassen müssen, ist ebenfalls eine Entscheidung des Chefs. Schließlich sei hier auch der Schutz vertraulicher Dokumente betroffen.

Über die Entsorgung von IT-Geräten und -Zubehör kann der Arbeitgeber ebenso alleine bestimmen wie über die Nutzung der Müllbehälter. Denn hier gehe es um die Entsorgung nicht mehr benötigter Arbeitsmittel oder schlicht um gesetzliche Recycling-Vorgaben, heißt es abschließend in dem Nürnberger Urteil.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach