Jedenfalls Sportlehrer müssen bei einem Notfall Erste Hilfe leisten und hierfür auch eine aktuelle Ausbildung haben. Das hat am Donnerstag, 04.04.2019, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gefordert (AZ: III ZR 35/18). Unzureichende oder unterlassene Hilfe kann danach eine schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung sein. Allerdings bleiben verunfallte Schüler in der Beweispflicht für gesundheitliche Schäden.

Geklagt hatte ein damals 18-jährige Schüler aus Wiesbaden. Er hatte im Januar 2013 im Sportunterricht das Aufwärmtraining abgebrochen und sich an der Seitenwand der Sporthalle festgehalten. Dort rutschte er dann in eine sitzende Position und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Die Sportlehrerin rief einen Notarzt. Der traf nach acht Minuten ein und begann sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Umstritten ist, wie lange der Schüler noch geatmet hatte.

Bei dem ehemaligen Schüler wurde ein Hirnschaden durch Sauerstoffmangel diagnostiziert, dessen genaue Ursache aber unklar blieb. Er ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert.

Mit seiner Klage macht er geltend, die Sportlehrerin hätte sofort mit Erster Hilfe beginnen müssen. Vom Land Hessen als Dienstherr der Lehrerin verlangt er eine halbe Million Euro Schmerzensgeld, gut 100.000,00 € Schadenersatz und eine monatliche Rente von 3.000,00 €.

Das Land Hessen wehrte sich dagegen mit der Behauptung, der Herzstillstand sei erst kurz vor dem Eintreffen des Notarztes eingetreten. Zudem müsse die Lehrerin als „Nothelferin“ erst bei grober Fahrlässigkeit haften.

Der BGH betonte nun, der Sportunterricht berge immer gewisse Gefahren, Sportlehrer müssten daher mit Notfällen rechnen und hierfür gerüstet sein. Das Haftungsprivileg für Nothelfer solle dagegen Bürger schützen, die Fremden spontan Erste Hilfe leisten.

Wegen des Haftungsprivilegs müssen laut Gesetz spontane Nothelfer nur bei grober Fahrlässigkeit haften. Dies soll verhindern, dass Bürger aus Angst vor Fehlern gar keine Hilfe leisten.

Nach dem Karlsruher Urteil können sich Sportlehrer darauf aber nicht berufen. Sie seien keine „Unbeteiligten“, die Bereitschaft zur Hilfe gehöre für sie zu den beruflichen Nebenpflichten. Zudem seien die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet. Auch deshalb wäre es „nicht angemessen“, wenn eine Haftung für Amtspflichtverletzungen „nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte“.

Anders als bei Fehlern durch Ärzte gebe es aber keine Beweislastumkehr zugunsten der Schüler, so der BGH weiter. Daher müsse hier der ehemalige Schüler beweisen, dass Erste Hilfe, etwa eine Herzdruckmassage, erkennbar notwendig war und die gesundheitlichen Folgeschäden zumindest hätte mindern können.

Entsprechend hatte hier der Schüler schon in den Vorinstanzen ein Gutachten zum Zeitpunkt des Herzstillstands beantragt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte dies im ersten Durchlauf abgelehnt, soll es nun nach den Maßgaben des BGH aber nachholen.

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