LAG Berlin löst Arbeitsverhältnis von Flüchtlingsheimmitarbeiter auf

Schreibt ein Angestellter eines gemeinnützigen Vereins und Betreibers von Flüchtlingsheimen in einem privaten WhatsApp-Chat menschenverachtende Äußerungen über Flüchtlinge, kann solch eine private Kommunikation in der Regel noch keine Kündigung begründen. Allerdings ist die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn die Äußerungen öffentlich bekanntgeworden sind und der Verein bei einer Weiterbeschäftigung des Angestellten nicht mehr glaubwürdig gegenüber Flüchtlingen auftreten kann, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Freitag, 17.09.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 21 Sa 1291/20). Die Berliner Richter ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Damit ist ein technischer Leiter eines gemeinnützigen, in der Flüchtlingshilfe tätigen Vereins seinen Job los. Der Verein betreibt in Brandenburg unter anderem mehrere Flüchtlingsheime. Mitglieder des überwiegend ehrenamtlich unterstützten Vereins sind der Landkreis, verschiedene Städte und Gemeinden sowie andere Vereine. Nachdem der klagende technische Leiter in einem privaten WhatsApp-Chat mit zwei anderen Beschäftigten sich sehr verächtlich und herabwürdigend über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen geäußert hatte, wurde auch in der Presse darüber berichtet.

Der Verein kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem technischen Leiter fristgemäß.

Dieser erhob Kündigungsschutzklage und verwies darauf, dass die gerügte WhatsApp-Kommunikation vertraulich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei.

Das LAG urteilte am 19.07.2021, dass die ausgesprochene Kündigung wegen der herabwürdigenden Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätigen Menschen zwar unwirksam sei. Allerdings löste das Gericht selbst das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf.

Die Berliner Richter erklärten, dass die vertrauliche Kommunikation unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Hier habe der Kläger in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys sich im WhatsApp-Chat ausgetauscht, ohne dass dies erkennbar auf eine Weitergabe an Dritte ausgelegt war. Eine fehlende Eignung für die Tätigkeit als technischer Leiter allein auf dieser Grundlage könne nicht festgestellt werden. Auch besondere Loyalitätspflichten bestünden nicht, da der Kläger keine „unmittelbaren Betreuungsaufgaben“ wahrnehme.

Allerdings sei das Arbeitsverhältnis trotz der unwirksamen Kündigung gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, so das LAG. Denn es sei keine „den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit“ mit dem Kläger zu erwarten. Da die menschenverachtenden und rassistischen Äußerungen in der Presse bekannt wurden, könne der Verein bei Weiterbeschäftigung des technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten. Dem Verein drohten zudem Beeinträchtigungen „bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals“.

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