Wenn während vermeintlicher Pausen jederzeit ein Alarm kommen kann, der minutenschnelle Einsatzbereitschaft erfordert, dann handelt es sich in der Regel um Arbeitszeit. Das hat am Donnerstag, 09.09.2021, der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines tschechischen Feuerwehrmanns bekräftigt (AZ: C-107/19). Die Luxemburger Richter bestätigten auch ihre Rechtsprechung, wonach eine Rufbereitschaft nicht wie die reguläre Arbeit bezahlt werden muss.

Der ehemalige Betriebsfeuerwehrmann hatte im Schichtdienst bei den Prager Verkehrsbetrieben gearbeitet. Je Schicht hatte er zwei Pausen zu je 30 Minuten. Allerdings musste er immer sein Funkgerät in der Tasche haben und bei einem Alarm in zwei Minuten abfahrbereit sein. Das galt selbst beim Essen in der Betriebskantine.

Lohn für diesen Bereitschaftsdienst zahlten die Verkehrsbetriebe nur, wenn die Pausen durch einen Einsatz unterbrochen wurden. Der Feuerwehrmann meinte, sämtliche Pausen seien Arbeitszeit gewesen, die entlohnt werden muss.

Nach dem Luxemburger Urteil ist dies wohl richtig. Der EuGH bekräftigte, dass eine Rufbereitschaft auch dann als Arbeitszeit gelten kann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz aufhalten muss. Das sei der Fall, wenn Auflagen des Arbeitgebers es nicht mehr zulassen, die Ruhepausen frei zu gestalten (so schon EuGH-Urteil vom 09.03.2021, AZ: C-580/19).

Ob dies zutrifft, sollen immer die nationalen Gerichte entscheiden. Hier verwies der EuGH aber auf die Unvorhersehbarkeit eines Alarms und die kurze Frist zwischen Alarm und Einsatz. Dies deute darauf hin, dass es sich wohl um Arbeitszeit handelt.

Weiter erinnerte der EuGH daran, dass Bereitschaftsdienste auch dann nicht wie reguläre Arbeit bezahlt werden müssen, wenn sie EU-rechtlich als Arbeitszeit gelten; die Vergütung richte sich nach nationalem Recht (auch hier schon EuGH-Urteil vom 09.03.2021, AZ: C-580/19).

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