Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt wird möglicherweise seine Rechtsprechung zu „unbilligen Weisungen“ des Arbeitgebers ändern. Der 10. BAG-Senat vertritt die Ansicht, dass Arbeitnehmer einer solchen Weisung nicht folgen müssen, sieht sich an einem entsprechenden Urteil aber durch ein früheres Urteil des 5. Senats gehindert. Mit Beschluss vom Mittwoch, 14.06.2017, fragte der 10. Senat daher beim 5. Senat an, ob er an der gegenteiligen Auffassung festhält (AZ: 10 AZR 330/16).

Im konkreten Fall geht es um einen Immobilienkaufmann in Dortmund. 2013 sollte er entlassen werden, dagegen hatte er aber mit Erfolg geklagt. Daraufhin teilte ihm der Arbeitgeber Anfang 2015 mit, er werde für ein halbes Jahr nach Berlin versetzt.

Der Immobilienkaufmann nahm seine Arbeit in Berlin nicht auf. Der Arbeitgeber mahnte ihn zweimal ab, anschließend kündigte er.

Mit verschiedenen Klagen wandte sich der Arbeitnehmer gegen die Abmahnungen und die Kündigung; der Kündigungsstreit ist bereits beim 2. BAG-Senat anhängig (AZ: 2 AZR 329/16).

Mit seiner nun beim 10. Senat verhandelten Klage will der Immobilienkaufmann festgestellt wissen, dass er der Versetzungsanweisung nicht Folge leisten musste.

Der 10. Senat will ihm darin recht geben. Allerdings hatte der 5. Senat 2012 die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer dem üblichen Weisungsrecht des Arbeitgebers nur dann nicht folgen müssen, wenn die Arbeitsgerichte dies rechtskräftig so entschieden haben (Urteil vom 22.02.2012, AZ: 5 AZR 249/11).

Daher fragte nun der 10. BAG-Senat bei den Kollegen des 5. Senats an, ob sie an dieser Rechtsprechung festhalten. Die Zusammensetzung des 5. Senats hat sich seit dem Urteil von 2012 teilweise geändert. Bleibt er dennoch bei seiner damaligen Meinung, müsste der 10. Senat den Großen Senat anrufen, in dem alle BAG-Senate vertreten sind.

So oder so sollten Arbeitnehmer es sich aber gut überlegen, ob sie einer Weisung des Arbeitgebers die Gefolgschaft verweigern wollen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des für den Kündigungsschutz zuständigen 2. BAG-Senats ist der Arbeitnehmer dann im Risiko. Stellt sich vor Gericht heraus, dass die Anweisung zulässig war, ist er danach seinen Arbeitsplatz in aller Regel los (so mit Orientierungssatz Urteil vom 29.08.2013, AZ: 2 AZR 273/12; zuletzt Urteil vom 17.11.2016, AZ: 2 AZR 730/15).

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