Befristet eingestellte Arbeitnehmer können mit der Wahl in den Betriebsrat nicht einen unbefristeten Folge-Arbeitsvertrag verlangen. Anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Belege vorbringen kann, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, urteilte am Mittwoch, 18.06.2025, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 50/24). In solch einem Fall könne der Arbeitnehmer Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadenersatz haben.

Geklagt hatte ein bei einem Logistikdienstleister seit Anfang 2021 beschäftigter Mann aus Niedersachsen. Sein Arbeitsvertrag war auf insgesamt zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt.

Als in dem Unternehmen die Arbeitsverträge von 19 befristet angestellten Arbeitnehmern ausliefen, erhielten 16 das Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger war nicht darunter, so dass sein befristetes Arbeitsverhältnis endete.

Er vermutete, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hat. Zwar habe die Arbeitgeberin anderen Betriebsratsmitgliedern, die ebenfalls befristet angestellt waren, auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten. Diese hätten aber – anders als er – nicht auf der Verdi-Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Arbeitgeberin habe ihn sanktionieren wollen. Gerichtlich verlangte der Kläger ebenfalls ein unbefristetes Folge-Arbeitsverhältnis.

Die Arbeitgeberin bestritt, den Kläger wegen seines Betriebsratsmandates benachteiligt zu haben. Auch habe es keine Rolle gespielt, ob er als Betriebsratsmitglied auf der „Verdi–Liste“ gestanden habe. Vielmehr sei die Arbeitsleistung des Klägers nicht zufriedenstellen gewesen. Er sei auch „schwierig im Umgang“ mit Teamkollegen gewesen und das Arbeitsverhältnis nicht „störungsfrei“ verlaufen. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei daher nicht in Betracht gekommen.

Das BAG urteilte, dass die Betriebsratstätigkeit des Klägers nicht zu einer Unwirksamkeit der Befristung geführt habe. Arbeitgeber dürften verbindlich Arbeitsverhältnisse befristen. Dies gelte auch für gewählte Betriebsratsmitglieder.

Benachteilige der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er ihm wegen des Betriebsratsmandats keinen unbefristeten Folgevertrag anbietet, könne der Arbeitnehmer die unbefristete Beschäftigung als Schadensersatz verlangen, so das BAG mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung aus den Jahren 2012 und 2014 (AZ: 7 AZR 698/11 und 7 AZR 847/12). Der Kläger habe jedoch keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit belegen. Damit sei das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung beendet.

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