Die bei einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten geforderte „unverzügliche“ Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muss nicht sofort und als erstes erfolgen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitgeber zuerst das Integrationsamt und den Betriebsrat und zuletzt die Schwerbehindertenvertretung unterrichten, urteilte am Donnerstag, 13.12.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 378/18).

In dem Rechtsstreit hatte eine mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Frau Kündigungsschutzklage eingelegt. Sie arbeitete als Sekretärin in einem Fachkrankenhaus in Sachsen.

Der Arbeitgeber wollte der Frau ordentlich kündigen. Er unterrichtete hierfür zuerst das Integrationsamt. Als die Behörde der Kündigung am 20.02.2017 zustimmte, wurde am 07.03.2017 der Betriebsrat und zuletzt am 15.03.2017 die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Kündigung informiert. Am 24.03.2017 kündigte dann der Arbeitgeber der Frau zum 30.09.2017.

Das LAG hielt die Kündigung bereits aus formalen Gründen für unwirksam. Nach dem Sozialgesetzbuch IX müsse der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung „unverzüglich“ über die beabsichtigte Kündigung informieren. Dies sei hier aber erst nach Abschluss des Verfahrens beim Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrates geschehen.

Doch das BAG urteilte, dass das Vorgehen des Arbeitgebers für die Wirksamkeit der Kündigung noch „unverzüglich“ genug war. Immerhin sei die Schwerbehindertenvertretung noch neun Tage vor Ausspruch der Kündigung beteiligt worden.

Abschließend konnte das BAG allerdings noch nicht über die Kündigung entscheiden. Das Sächsische Landesarbeitsgericht muss noch unter anderem prüfen, ob die Kündigungsgründe ausreichend sind.

Unterrichten Arbeitgeber allerdings die Schwerbehindertenvertretung „nicht rechtzeitig“ über eine beabsichtigte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, drohen – unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung – nach den gesetzlichen Bestimmungen Bußgelder von der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hatte das BAG allerdings nicht zu entscheiden.

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