In meiner Artikel-Serie zum Thema „BEM“ habe ich mich bereits mit sehr vielen unterschiedlichen Facetten des BEM-Verfahrens befasst.
Nun soll ein Blick auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB IX geworfen werden. Darin heißt es: „Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden.“
Diese Formulierung bedeutet, dass die Servicestellen bzw. die Rehabilitationsträger hinzugezogen werden müssen, wenn interne Maßnahmen nicht zum Ziel geführt haben. Im Kündigungsschutzverfahren können die Arbeitsgerichte überprüfen, ob der jeweilige Arbeitgeber der Pflicht im BEM-Verfahren nachgekommen ist.
Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sind:
- Krankenkassen,
- Rentenversicherungsträger,
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Versorgungsämter,
- Jugendämter und
- Träger der Sozialhilfe.
Diese arbeiten eng mit den Integrationsämtern zusammen.
Für Arbeitgeber und Interessenvertretungen ist es enorm wichtig in BEM-Fällen mit den externen Beteiligten in Kontakt zu stehen, damit dem betroffenen Beschäftigten möglichst optimal geholfen werden kann.
In meinem nächsten Beitrag werde ich mich mit der stufenweisen Wiedereingliederung befassen.
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