bemBei der Durchführung eines BEM-Verfahrens sind besonders sensible Gesundheitsdaten des Beschäftigten betroffen. Deshalb misst der Gesetzgeber dem Datenschutz im BEM eine große Bedeutung bei. Dies kommt in der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zum Ausdruck.

Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Mitarbeiter über die Art und den Umfang der im BEM-Verfahren erhobenen und verwendeten Daten aufklären. Ohne diese Information kann nicht von einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren gesprochen werden.

Alle Datenerhebungen im BEM verlangen grundsätzlich die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.

In meinem nächsten Beitrag zum Datenschutz im BEM wird es um den Anspruch des Betriebsrats gehen, regelmäßig über die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beschäftigten unterrichtet zu sein.

Weitere zahlreiche Infos erhalten Sie auf meiner Facebook-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmangement. Über einen Besuch freue ich mich.


Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: