JA! Er darf die Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nur weitergeben, er muss es sogar.
Denn der Betriebsrat hat einen entsprechenden Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung darüber zu unterrichten,
- welche (schwerbehinderten/gleichgestellten) Beschäftigten die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen,
- welche (schwerbehinderten/gleichgestellten) Beschäftigten von sich aus ein BEM beantragt haben,
- ein Namensverzeichnis der BEM-berechtigten Mitarbeiter und
- die Anschreiben des Arbeitgebers an die betroffenen Mitarbeiter sowie ihre Antworten.
Nur dann, wenn dem Betriebsrat diese Informationen vorliegen, kann er seiner Überwachungsaufgabe nach § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX nachkommen.
Der Betriebsrat hat außerdem darüber zu wachen, ob die Datenschutzvorschriften beim BEM beachten werden.
Weitere zahlreiche Infos erhalten Sie auf meiner Facebook-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmangement. Über einen Besuch freue ich mich.
Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
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