Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 28.09.2016 (AZ: 7 AZR 699/14) einige Grundsätze im Hinblick auf BEM-Ausbildungen aufgestellt. Die vom Arbeitgeber beanstandete Ausbildung bestand aus vier Modulen und einem Abschlussworkshop. Die Themen der Module lauteten: Recht, Kommunikation, Leistungen, Umsetzung des BEM.
Die Buchung einzelner Module war nicht möglich; die Schulung konnte nur als Gesamtpakets wahrgenommen werden. Das Betriebsratsmitglied, das an der Ausbildung teilnehmen wollte, war im BEM-Integrationsteam tätig.
Das BAG kam in seiner Entscheidung zu folgender Einschätzung:
- Das angebotene Seminarpaket ist eine erforderliche Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG.
- Die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung ist auf das gesamte Paket zu bewerten, falls der Veranstalter die Schulung nur als einheitliches Gesamtpaket zur Buchung anbietet.
- Bedeutsam war für das BAG die tatsächliche Mitgliedschaft des Betriebsratsmitglieds im BEM-Integrationsteam; hieraus folgt das Schulungsbedürfnis.
Bezüglich der Module 1 und 2 hat das BAG im entschiedenen Fall die Erforderlichkeit bejaht. Ob hinsichtlich der Module 3 und 4 ebenfalls eine Erforderlichkeit besteht, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nach der Rückverweisung erneut zu prüfen.
Sind Sie auch an einer BEM-Schulung interessiert? Dann sprechen Sie mich bitte an.
Ihr Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder
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