Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (AZ: 3 Ta BV 15/10) entschieden, dass weibliche Beschäftigte mehrfarbige Fingernägel tragen dürfen. Das LAG Köln erklärte die Regelung für unwirksam, wonach Mitarbeiterinnen ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren dürfen. Auch dürfen Arbeitgeber dem Beschluss zufolge von männlichen Beschäftigten nicht verlangen, dass diese beim Färben ihrer Haare ausschließlich “natürlich wirkende Farben” auswählen.
In dem konkreten Fall ging es um die Gesamtbetriebsvereinbarung eines Sicherheitsunternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei tätig ist.
Einige andere Regelungen hielt das Gericht für statthaft. Dies gilt etwa für die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen”. Hierdurch würden Verletzungsgefahren gemildert.
Auch Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche bewertete das Gericht als rechtlich zulässig – etwa folgende Regelungen:
„Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.“
„Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.“
„Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen.“
Nach Auffassung der Kölner Richter dienen diese Vorschriften insgesamt einem ordentlichen Erscheinungsbild und greifen deshalb nicht übermäßig in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen ein.
Der Beschluss des LAG Köln kann im Volltext in der gerichtseigenen Rechtsprechungsdatenbank NRWE abgerufen werden.
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