Arbeitnehmer müssen sich nicht um die formalen Regeln der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kümmern. Verstöße eines Arztes beeinträchtigen den Beweiswert der Bescheinigung nicht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27.05.2026 entschied (AZ: 9 SLa 949/25). Anderes gilt danach aber für inhaltliche und medizinische Regeln. So ist ein persönlicher Arzt-Patient-Kontakt erforderlich, und die Bescheinigung muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU) benennen.
Der Kläger arbeitete seit 2015 bei einem Industriebetrieb in Westfalen.
Im November 2020 erhielt er eine Kündigung. Diese wehrte er erfolgreich vor Gericht ab, ebenso eine nachfolgende Änderungskündigung. Eine weitere Kündigung war noch bei Gericht anhängig, als der Geschäftsführer ihn Ende November 2024 zu einem Gespräch zitierte. Nach dem Gespräch meldete er sich krank. Seine Hausärztin bescheinigte dies zunächst bis zum Wochenende und danach mit zwei weiteren AU-Bescheinigungen für die Zeit vom 02.12.2024 bis zum 23.01.2025. Entgeltfortzahlung leistete der Arbeitgeber ab dem Dezember nicht mehr.
Das LAG Hamm sprach ihm diese nun zu. Es verwies zur Begründung auf einen aus ihrer Sicht unschlüssigen Vortrag des Arbeitgebers zu dem Gespräch. Durch den zeitlichen Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit mit diesem Gespräch sei der Beweiswert der AU-Bescheinigungen daher nicht erschüttert.
Auch das Argument, die Ärztin habe die Bescheinigung vom 02.12.2024 entgegen den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für einen Zeitraum von 26 Tagen ausgestellt, ließ das LAG nicht gelten. Die dort genannte Frist von zwei Wochen sei lediglich eine Soll-Bestimmung, die Ausnahmen zulasse.
Zudem gelte die Richtlinie zwar für die Ärzte; für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei sie dagegen nicht verbindlich. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verlange lediglich eine „ärztliche Bescheinigung“, die das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält. Verstöße gegen formale Vorgaben der Richtlinie seien „für die Erschütterung des Beweiswerts grundsätzlich ohne Belang“.
Anderes gelte allerdings für medizinisch-inhaltliche Vorgaben der Richtlinie, betonten die Hammer Richter. Dazu gehörten die Pflicht zur persönlichen Untersuchung und die Bescheinigung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dies sei hier aber erfüllt. Daher verurteilte das LAG den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen abzüglich des vom Kläger für diese Zeit bezogenen Krankengelds.
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Sie verlinken leider das falsche Aktenzeichen (richtig: 9 SLa 949/25).
Inhaltlich steht die 9. Kammer des LAG Hamm mit der seltsamen Begründung bzgl. der vermeintlichen Folgenlosigkeit des Verstoßes gegen die AU-RL ziemlich alleine da (BAG, 18.09.2024 – 5 AZR 29/24; BAG, 13.12.2023 – 5 AZR 137/23; LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2024 – 12 Sa 1266/23; LAG München, 21.05.2026 – 3 SLa 160/25 n.v.). Es setzt sich sogar in Widerspruch zur 19. Kammer (LAG Hamm, 27.05.2026 – 19 SLa 321/26 n.v.).
Vielen Dank für den Hinweis auf das Aktenzeichen – ich habe es korrigiert.
Inhaltlich kann ich Ihnen nach Lektüre des Volltextes nicht folgen. Von einer „Folgenlosigkeit“ von Verstößen gegen die AU-RL geht die 9. Kammer gerade nicht aus. Sie übernimmt in Rn. 55–57 die Maßstäbe des BAG (28.06.2023 – 5 AZR 335/22) nahezu wörtlich: Formale, kassenrechtliche Vorgaben sind unbeachtlich, medizinisch-inhaltliche Vorgaben – ausdrücklich auch „die Regelungen zur Dauer der zu bescheinigenden Arbeitsunfähigkeit“ – können den Beweiswert erschüttern. Verneint hat die Kammer lediglich im Einzelfall einen Verstoß: § 5 Abs. 4 S. 2 AU-RL lässt bei entsprechender Erkrankung eine Bescheinigung bis zu einem Monat zu, die 26 Tage lagen darunter, und Anhaltspunkte für eine fehlende medizinische Veranlassung waren nicht vorgetragen (Rn. 64–66, mit Verweis auf LAG Rheinland-Pfalz 09.09.2025 – 6 SLa 244/24). Auch das BAG erkennt diese Monatsausnahme an (15.01.2025 – 5 AZR 284/24, Rn. 22). Ein Widerspruch im Rechtssatz zur BAG-Rechtsprechung oder zu anderen Kammern ist für mich daher nicht erkennbar; die von Ihnen genannten unveröffentlichten Entscheidungen kann ich nicht beurteilen.
Einen Punkt gestehe ich Ihnen zu: Wenn die Kammer der Arbeitgeberin abverlangt, das Fehlen einer medizinischen Veranlassung für die lange Dauer darzulegen (Rn. 66), verlangt sie etwas, was ein Arbeitgeber kaum wissen kann – das BAG hat in 5 AZR 284/24 (Rn. 23) umgekehrt das Fehlen einer Erklärung für die lange Dauer als auffällig gewertet, und eine ausdrückliche Gesamtschau aller Indizien hätte man sich wünschen können. Das betrifft aber die Beweiswürdigung im Einzelfall, nicht die Begründung als solche.