© GaToR-GFX - Fotolia.comFreiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherte Selbstständige müssen bei einem zusätzlichen nebenberuflichen Minijob auf dessen Einkünfte Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 04.04.2014 bekanntgegebenen Urteil entschieden (AZ: L 2 P 29/12).

Bei geringfügig beschäftigten Pflichtversicherten zahlt normalerweise alleine der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag in Höhe von 30 Prozent. 13 Prozent gehen an die Krankenversicherung, 15 Prozent an die Rentenversicherung, zwei Prozent sind Lohnsteuer. Da der pflichtversicherte Minijobber selbst keine Krankenversicherungsbeiträge zahlt, muss er auch keine Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.

Bei freiwillig versicherten Selbstständigen sieht dies jedoch anders aus, betonte das LSG. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind hier alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Da der Arbeitgeber für Minijobs mit seinem Pauschalbetrag nicht in die Pflegeversicherung einzahlt, bleibt die Beitragspflicht bei dem freiwillig versicherten Selbstständigen und nebenberuflichen Minijobber bestehen.

Im konkreten Fall müsse der freiwillig versicherte selbstständige Kläger für seine Minijob-Einkünfte daher monatlich 6,76 € in die soziale Pflegeversicherung zahlen, so das LSG in seinem Urteil vom 13.01.2014.

Die Revision ließ das LSG nicht zu, der Versicherte kann hiergegen aber Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen.

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