Kommt es auf einer betrieblichen Neujahrsfeier zu sexuellen Übergriffen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Tanzt eine Arbeitnehmerin einen Kollegen gegen dessen Willen in sexueller Absicht an oder berührt sie mit ihrem Fuß unter einem Tisch die Genitalregion eines weiteren Mitarbeiters, sind dies sexuelle Übergriffe, die eine ordentliche Kündigung, nicht jedoch zwingend eine fristlose Kündigung begründen können, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.06.2026 (AZ: 8 Ca 57/26). Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart eingelegt (AZ: 21 Sa 71/26).

Die Klägerin arbeitet seit rund zehn Jahren ohne Beanstandungen bei ihrem Arbeitgeber im Bereich Bürokommunikation, Lagerverwaltung, Bestellabwicklung und Assistenz. Am 14.01.2026 lud der Arbeitgeber zu einem Workshop in einer Gaststätte mit anschließender Neujahrsfeier ein. Neben der Geschäftsführung nahmen 115 Mitarbeitende teil.

Als es zum „gemütlichen“ Teil der Veranstaltung kam, verhielt sich die unter Alkoholeinfluss stehende Klägerin gegenüber mehreren Kollegen sexuell übergriffig. Ein Mitarbeiter gab an, dass die Frau ihn gegen seinen Willen an den Po gefasst habe, ein weiterer klagte, dass die Frau ihn „angetanzt“ habe, indem sie – ohne zu fragen – ihren Unterkörper mehrmals an sein Bein gerieben habe. Dabei habe er sich nur mit zwei Kollegen an einem Stehtisch unterhalten wollen.

Beim gemeinsamen Fotografieren in einer Fotobox soll sie einen Mitarbeiter überraschend auf die Wange geküsst haben. Mit einem eindeutig sexuellen Wortspiel soll sie ihn Tanzen aufgefordert haben.

Schließlich führte ein weiterer Kollege an, dass die Frau beim gemeinsamen Abendessen ihr Bein unter dem Tisch zwischen seine Beine geschoben habe. Mit ihrem Fuß sei sie dann in Richtung seines Schrittbereichs entlanggefahren.

Die so gescholtene Frau bestritt, die sexuell übergriffige „Fußattacke“.

Der Kuss in der Fotobox sei harmlos gewesen. Sie habe allenfalls einmalig über die Stränge geschlagen.

Der Arbeitgeber sprach wegen der sexuellen Übergriffe die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht urteilte, dass die ordentliche Kündigung wirksam sei, nicht jedoch die außerordentliche Kündigung. Sexuelle Übergriffe könnten „an sich“ ein wichtiger Grund für eine Kündigung seien. Dabei sei nicht nur das unerwünschte Berühren der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale ein sexueller Übergriff. Auch ambivalente Handlungen wie Umarmungen könnten darunter fallen, wenn der Handelnde von sexuellen Absichten geleitet war. Maßgeblich sei, wie ein objektiver Beobachter die Situation beurteilt.

Im konkreten Fall sah es das Arbeitsgericht nach Zeugenanhörung als erwiesen an, dass in drei Fällen ein sexueller Übergriff vorlag. Dazu gehörte sowohl das sexuell motivierte „Antanzen“ eines Kollegen als auch der Kontakt mit dem Bein der Klägerin im Schritt des Kollegen. Gleiches gelte für die Tanzaufforderung in Form eines anzüglichen Wortspiels. Der Wangenkuss sei dagegen „noch sozialtypisch“.

Die außerordentliche Kündigung sei jedoch nicht gerechtfertigt, so dass dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Beschäftigung der Frau weiter zuzumuten ist. Das Gericht berücksichtigte, dass die Klägerin unter Alkoholeinfluss die sexuellen Übergriffe begangen und es keine weiteren Beanstandungen im Arbeitsverhältnis gegeben hat.

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