Nicht jeder pauschale Straftatverdacht rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf kürzlich entschieden.

In zwei Verfahren (AZ: 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10) ging es um die Kündigung von Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses. In beiden Verfahren warf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich in dem Ausschankraum gemacht hatte.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in beiden Fällen den angebotenen Videobeweis nicht verwertet. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertige eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren könne, komme nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht.

Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.

Folglich verlor der Arbeitgeber beide Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.