Arbeitsgericht Heilbronn rügt Umdeutung in fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Arbeitgeber können die ordentliche Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden nach dem Ende der Probezeit nicht in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umdeuten. Hat ein Arbeitgeber einem Auszubildenden nach dem Ende der Probezeit ordentlich gekündigt, ist diese Kündigung nach dem Berufsbildungsgesetz generell unwirksam, stellte das Arbeitsgericht Heilbronn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.03.2026 (AZ: 7 Ca 440/25).

Konkret ging es um einen minderjährigen Azubi, der sich seit dem 01.09.2024 zum Metallbauer ausbilden lässt. Als der Azubi am 27.12.2025 und damit nach dem Ende seiner Probezeit unentschuldigt fehlte, erhielt er eine Abmahnung. Auch einen Tag später erschien er nicht iim Betrieb. Die Geschäftsführerin bat die Mutter des Klägers um Rückmeldung, da sonst das Ausbildungsverhältnis beendet werden müsse.

Es folgte die „fristgerechte Kündigung zum 14.12. 2025“. Als Grund wurde das unentschuldigte Fehlen sowie das mangelhafte Führen der Ausbildungsberichte angeführt. Der Schulleiter der Berufsschule teilte der Arbeitgeberin mit, dass der Kläger an insgesamt 26 Fehltagen auch dort unentschuldigt gefehlt hatte.

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin dem Azubi diesmal außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Solch eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist wird ausgesprochen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen tariflicher oder sonstiger Vorschriften nicht möglich ist. Die Auslauffrist entspricht meist der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist.

Der Anwalt des Klägers erhob Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Der von seiner sorgeberechtigten Mutter vertretene minderjährige Kläger sei nach Ablauf der Probezeit mit den Worten „fristgerechte Kündigung zum 14.12.2025“ „ordentlich“ gekündigt worden. Nach dem Berufsbildungsgesetz seien ordentliche Kündigungen von Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit aber ausgeschlossen. Allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei möglich.

Die Umdeutung einer ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist sei nicht möglich. Doch selbst wenn man von einer fristlosen Kündigung ausgehen würde, habe die Arbeitgeberin das unentschuldigte Fehlen und die mangelhafte Führung der Ausbildungsberichte nicht als „wichtigen Grund“ benannt.

Eine außerordentliche Kündigung wäre zudem wegen Fristablaufs unwirksam.

Zwar könne „beharrliches Schwänzen“ im Ausbildungsverhältnis „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Die Verletzung der Berufsschulpflicht stelle aber keine besonders schwere Pflichtverletzung dar. Eine Abmahnung wäre hier erforderlich gewesen.

Die Arbeitgeberin habe den Kläger aber nur wegen unentschuldigten Fehlens im Betrieb abgemahnt. Mangelhafte Leistungen in der Schule könnten nicht zu einer Kündigung führen. Denn über den Ausbildungserfolg entscheide gerade die Abschlussprüfung.

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