Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat für seine Arbeit einen PC mit Internetzugang zur Verfügung stellen. Wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag, 26.07.2011, mitgeteilt hat, hat in einem entsprechenden, anhängigen Verfahren die Arbeitgeberin ihre Beschwerde zurückgezogen (AZ: 7 ABR 41/10). Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden (AZ: 18 BV 144/09).

Im konkreten Fall beanspruchte der fünfköpfige Betriebsrat einer bundesweiten Drogeriekette für seine Tätigkeit einen handelsüblichen PC mitsamt Software, Drucker und Internetzugang. Diese seien als Arbeitsmittel notwendig. Der Betriebsrat war für 14 Verkaufsstellen mit rund 50 Arbeitnehmern zuständig. Die Arbeitgeberin hielt die Sachmittel jedoch für Betriebsratstätigkeit nicht für erforderlich.

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart bekam der Betriebsrat recht. Die Arbeitgeberin konnte sich dagegen mit ihrer Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durchsetzen. Kurz vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde diese Beschwerde jedoch wieder zurückgenommen. Das BAG hat daraufhin mit Beschluss vom 21.07.2011 das Verfahren eingestellt, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart bindend geworden ist.

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