Auch im Gefängnis können Mütter Anspruch auf Elterngeld haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit ihrem Kind hinter Gittern zusammenleben und für dieses auch tatsächlich und wirtschaftlich sorgen, urteilte das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 25.11.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: S 2 EG 139/08). Die anderslautenden Richtlinien von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) widersprechen dem Gesetz, so das Sozialgericht.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Oktober 2007 eine Tochter geboren. Acht Monate später musste die damals 36-jährige Berlinerin eine mehrmonatige Haftstrafe antreten. Das Baby nahm sie dabei in Absprache mit dem sozialpädagogischen Dienst des Bezirksamtes mit ins Gefängnis. In der Justizvollzugsanstalt wurde ihr zur Betreuung des Kindes ein Haftraum mit eigenem Bad und der Möglichkeit der Nutzung einer Küchenzeile zugewiesen.
Während der Haft wickelte und fütterte sie das Kind. Die Mutter war für die Versorgung des Babys ausschließlich allein verantwortlich. Anfallende Kosten bezahlte sie vom Kindergeld und von einem Unterhaltsvorschuss.
Bei der Geburt des Kindes hatte die Familienkasse der Mutter noch für ein Jahr Elterngeld in Höhe von 300,00 € monatlich zugesprochen. Als die Behörde jedoch von dem Gefängnisaufenthalt erfuhr, strich sie für diese Zeit das Geld. Dies sehe eine Richtlinie des Bundesfamilienministeriums so vor. Mutter und Kind könnten danach im Gefängnis keinen gemeinsamen Haushalt begründen.
Können sie doch, stellten nun die Berliner Richter in ihrem Urteil vom 21.10.2011 klar. Die Klägerin sei im Gefängnis für ihr Kind allein verantwortlich gewesen. Es habe eine gemeinsame Wirtschaftsführung und häusliche Gemeinschaft gegeben. Auch der Lebensmittelpunkt des Kindes sei eindeutig bei der Mutter gewesen. Daher stünde ihr auch Elterngeld zu. Für die Weisung des Bundesministeriums, Müttern im Gefängnis generell kein Elterngeld zu gewähren, „gebe es keine gesetzliche Rechtfertigung“.
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