Auch bei Schwarzarbeit stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn selbst bei einem verbotswidrigen Handeln wie einer illegalen Beschäftigung kann ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 01.11.2011, veröffentlichten Urteil (AZ: L 9 U 46/10).
Im entschiedenen Fall war der aus Serbien stammende Kläger mit einem Touristenvisum in Deutschland eingereist. Obwohl er keine Arbeitserlaubnis hatte, suchte er sich eine Beschäftigung auf einer Brückenbaustelle im Landkreis Bergstraße. Direkt am ersten Arbeitstag kam der 20-Jährige in Kontakt mit einer Oberleitung. Die Stromverletzungen führten zu schwersten Verbrennungen, so dass ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) wollte den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dem Unfallopfer stehe keine Entschädigungszahlung zu, da ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen sei. Möglicherweise sei er als Selbstständiger tätig geworden, so dass die Unfallversicherung nicht für Unfallschäden bei dem 20-Jährigen aufkommen müsse.
Das LSG stellte jedoch in seiner am 30.09.2011 gefällten Entscheidung fest, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat. Nach Zeugenaussagen habe es sich um eine abhängige Beschäftigung gehandelt. So habe der Kläger einen festen Stundenlohn erhalten, ihm wurden bestimmte Arbeiten zur Erledigung angewiesen und auch Material, Werkzeug und Schutzkleidung wurden ihm zur Verfügung gestellt.
Dass es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben und der 20-Jährige “schwarz” gearbeitet hat, sei für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen unerheblich.
Inwieweit die BG bei dem Arbeitgeber Schadenersatz für die nicht angegebene illegale Beschäftigung geltend machen kann, hatte das LSG nicht zu entscheiden.
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