Wirft ein Vorstandsvorsitzender eines Fußballvereins wegen massiver Fanproteste das Handtuch, darf die Arbeitsagentur gegen den nunmehr arbeitslosen Vereinschef keine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld verhängen. Denn die Beschimpfungen und persönlichen Bedrohungen durch Fußballfans können ein wichtiger Grund sein, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 17. Januar 2011, veröffentlichten Urteil (AZ: L 1 AL 90/10).
Geklagt hatte ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender eines Fußballvereins, welcher 2007 und 2008 eine Profi-Fußballmannschaft unterhielt. Als die Fußballer allerdings nicht den Aufstieg in die Dritte Liga schafften, hagelte es Proteste und persönliche Bedrohungen von enttäuschten Fußballfans. Beschimpfungen wie „Vorstand raus“ und das Anbringen von entsprechenden Plakaten in der Innenstadt sollten Druck auf den Vereinsvorstand machen.
Der Sicherheitsbeauftragte des Vereins konnte bei Heimspielen nicht mehr für die Sicherheit des Vorstandsvorsitzenden garantieren und empfahl, dass dieser nicht mehr ins Stadion kommen sollte. Der Kläger, der neben den Spielerverkäufen auch für die Fan-Kommunikation zuständig war, einigte sich mit dem Verein schließlich auf die Auflösung seines befristeten Arbeitsvertrages.
Die Arbeitsagentur hatte dafür kein Verständnis und verweigerte das beantragte Arbeitslosengeld. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund seinen Job aufgegeben. Damit müsse er eine zwölfwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld sowie eine 90-tägige Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs hinnehmen.
Das LSG hielt die entsprechenden Bescheide in seinem Urteil vom 22. Dezember 2011 jedoch für rechtswidrig. Dem Kläger stehe das volle Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu. Die Fanproteste und die damit einhergehenden drohenden persönlichen Beeinträchtigungen seien ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verein gewesen. Eine Fortsetzung der Vorstandstätigkeit sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen.
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