Lässt ein Arzt wegen privater Telefongespräche Patienten mit offener Wunde auf dem Operationstisch liegen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Vor einer Kündigung ist aber in der Regel eine Abmahnung erforderlich, urteilte am Donnerstag, 25.10.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 495/11).
Damit rettete das BAG einem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Rheinland-Pfalz den Job. Der heute 52-Jährige Chirurg ist verheiratet und hat zwei Kinder. Laut Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2005 war er ordentlich nicht mehr kündbar.
2008 erfuhr die Krankenhausleitung, dass der Arzt unter anderem mit seiner Frau private Handy-Gespräche führte, während Patienten in Narkose und teils mit offener Operationswunde auf dem OP-Tisch lagen. Nach Zeugenaussagen geschah dies mehrmals täglich für jeweils mehrere Minuten. Das Krankenhaus kündigte.
Auf die Klage des Chirurgen hob das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Kündigung auf: Eine ordentliche Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen, eine fristlose Kündigung im konkreten Fall aber wegen der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arztes überzogen (AZ: 3 Sa 474/09).
Dem ist nun das BAG zumindest im Ergebnis gefolgt. Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Zwar habe der Arzt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Verstoß sei aber nicht derart massiv, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich geworden sei.
Bei Pflichtverstößen eines Arbeitnehmers sei die Abmahnung als erste Sanktion die Regel, betonten die Erfurter Richter. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nur als Ausnahme in besonders schwerwiegenden Fällen zulässig.
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Lieber Herr Blaufelder,
irgendwie hat die Überschrift nichts mit dem Urteil zu tun. Vielleicht ist es ja so, dass bei einem Chefarzt als Arbeitnehmer die soziale Empathie eines Arbeitsrechtlers erschöpft ist, es handelt sich halt nicht um einen kleinen, geknechteten Arbeitnehmer, aber im Urteil ist exakt 1 (e-i-n) nachgewiesenes Privatgespräch während einer OP bewertet worden. Ich gehe davon aus, dass das Grund war, die Kündigung des AV als unverhältnismäßig zurückzuweisen.
Gruß, OR
Sehr geehrter Herr Rabe,
wie der Entscheidung des LAG Mainz entnommen werden kann, führte der Kläger regelmäßig Telefonate im OP-Saal.
Gruß,
Thorsten Blaufelder