Bezeichnet ein Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite seine Kollegen als „Speckrolle“ und „Klugscheißer“, kann dies eine fristlose Kündigung begründen. Denn solche groben Beleidigungen greifen nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, entschied das Arbeitsgericht Duisburg in einem am Dienstag, 23.10.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 5 Ca 949/12). Eine Kündigung sei selbst dann gerechtfertigt, wenn die Einträge nur für die sogenannten Facebook-Freunde und Freundesfreunde sichtbar sind, so die Arbeitsrichter in ihrer Entscheidung vom 26.09.2012.
Im entschiedenen Rechtsstreit kam der im Einzelhandel beschäftigte Kläger aber ausnahmsweise noch einmal mit einem blauen Auge davon. Der Mann hatte 2008 seine Arbeitskollegen unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet, ohne dabei jedoch konkrete Namen zu nennen. Grund: Seine Kollegen hatten ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert.
Auf der Facebook-Seite des Klägers war eine Vielzahl von Kollegen als „Freunde“ gekennzeichnet, so dass die Beleidigungen schnell die Runde machten – bis hin zum Arbeitgeber. Dieser kündigte dem Mann schließlich ohne Abmahnung fristlos.
Die Duisburger Arbeitsrichter stellten nun klar, dass die auf der Facebook-Seite geäußerten Beleidigungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Solche Einträge könnten auch nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden. Denn die Einträge könnten, solange sie nicht gelöscht werden, immer wieder neu nachgelesen werden.
Im konkreten Fall hielt das Arbeitsgericht die Kündigung aber ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise für unwirksam. Die Einträge seien verfasst worden, nachdem Kollegen ihn beim Chef zu Unrecht angeschwärzt hatten. Die Reaktion auf Facebook sei dann offenbar im Affekt geschehen. Zugunsten des Klägers spreche zudem, dass die Kollegen nicht namentlich benannt wurden und daher nicht ohne weiteres identifizierbar waren.
Dass beleidigende Facebook-Äußerungen nach hinten losgehen können, zeigte auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 10.10.2012 (AZ: 3 Sa 644/12). Die Hammer Richter bestätigten die fristlose Kündigung eines Auszubildenden, weil dieser auf seiner Facebook-Seite seinen Chef als „Menschenschinder und Ausbeuter“ bezeichnet hatte. Unter dem Stichwort Arbeitgeber fand sich zudem der Vermerk: „Dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“. Das LAG sah darin keinen „unreifen Scherz“, den man mal tolerieren könne. Die Beleidigungen seien einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen, so dass die fristlose Kündigung letztlich wirksam sei.
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