© petrol - Fotolia.comRollstuhlfahrer können für das Aufpumpen ihrer Reifen von ihrer Krankenkasse die Kosten für einen Akku-Kompressor erstattet bekommen. Dieser gehöre zum „Zubehör“ eines Rollstuhls und sei jedenfalls bei Vielfahrern für den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ des Rollis erforderlich, entschied das Sozialgericht München in einem am Dienstag, 25.11.2014, veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 03.06.2014 (AZ: S 28 KR 757/13).

Damit kann ein querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer von seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für die Beschaffung eines Akku-Kompressors in Höhe von 105,00 € beanspruchen. Der Mann hatte sich das Gerät zum Aufpumpen seiner Rollstuhlreifen selbst besorgt, da die Krankenkasse für die Aufwendungen nicht aufkommen wollte.

Der Akku-Kompressor sei ein „allgemeiner Gebrauchsgegenstand“, der nicht von der Leistungspflicht umfasst ist, so die Krankenkasse.

Dem widersprach nun das Sozialgericht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Kläger Anspruch auf Versorgung mit Zubehörteilen, „wenn sie zum Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind“. Zwar könnten Versicherte beispielsweise bei der Pflege ihres Hilfsmittels auf ihre Eigenverantwortung verwiesen werden. Anders sehe dies jedoch bei den aufgepumpten Reifen aus, da dies Voraussetzung für die Fortbewegung im Rollstuhl sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien, wie die Krankenkasse zu Recht vorgetragen habe, allgemeine Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben nicht vom Leistungsumfang umfasst. Dies gelte jedoch nur für das Hilfsmittel selbst, nicht aber für Zusatzteile, Zubehör und Betriebsmittel. Der Akku-Kompressor sei aber als Zubehör zu werten.

Da der Kläger mit seinem Rollstuhl große Strecken zurücklegt, sei die Versorgung mit einer normalen Luftpumpe nicht ausreichend. Nur mit dem Akku-Kompressor könnten die Rollstuhlreifen mit dem notwendigen Luftdruck gefüllt werden.

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