Filmaufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung in einem Unternehmen sind auch ohne Zustimmung des Betriebsrats als Beweismittel verwertbar. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Beschäftigten in dem zu überwachenden Bereich des Betriebes dem zugestimmt haben und ein Anfangsverdacht für eine Straftat wie beispielsweise Diebstahl vorliegt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.10.2016 (AZ: 2 AZR 395/15).

Damit muss nun ein Mitarbeiter einer Autowerkstatt um seinen Job fürchten. Er war bei einem Kfz-Vertragshändler angestellt. Zum Betrieb gehörte auch ein Ersatzteillager. Als bei Inventuren im November 2013 und Februar 2014 erhebliche Fehlbestände festgestellt wurden, untersagte der Arbeitgeber allen Beschäftigten mit Ausnahme der zwei Lageristen den Zutritt zum Lager.

Da die Lageristen die Fehlbestände nicht aufklären konnten und auch die Mitteilung an die anderen Beschäftigten nichts brachte, ließ der Arbeitgeber eine verdeckte Videoüberwachung vornehmen. Lediglich der Betriebsleiter und die beiden Lageristen waren darüber informiert. Letztere stimmten der Überwachung auch zu. Der Betriebsrat wurde dagegen nicht angehört.

Im August 2014 wurde dann der Kläger gefilmt, wie er wiederholt in das Lager ging, sich umschaute, dass er nicht beobachtet wird und wie er sich schließlich Bremsbeläge in die Tasche steckte.

In einem Personalgespräch gab dieser an, dass er sich diesen Vorgang nicht erklären könne. „Natürlich“ wolle er „wegen eines solchen Teils“ nicht seinen Arbeitsplatz „riskieren“.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Beschäftigte hielt die Kündigung für unwirksam. Mit der Videoüberwachung sei rechtswidrig sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Das Video dürfe nicht als Beweismittel verwertet werden. Es gebe zudem keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die Bremsklötze aus dem Betrieb mitgenommen habe. Er habe wohl die Materialien dienstlich verwendet, dies aber fälschlicherweise nicht dokumentiert.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erklärte die Kündigung für unwirksam und begründete dies mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Klägers. Die Aufnahmen seien daher nicht als Beweismittel verwertbar.

Das BAG hob diese Entscheidung nun auf.

Zwar dürften Arbeitgeber bei einer verdeckten Videoüberwachung nicht schalten und walten, wie sie wollen. Denn anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Arbeitnehmer in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt werden. Auch müsse der Betriebsrat bei einer beabsichtigten Überwachungsmaßnahme angehört werden. Werde dies nicht befolgt, könne der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Doch bei einem konkreten Verdacht einer Straftat oder „einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers“ könne ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild zulässig sein. Filmaufnahmen aus einer verdeckten Videoüberwachung könnten dann als Beweismittel vor Gericht verwertet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Verdacht gegen einen abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richtet und keine milderen Mittel als die Videoüberwachung zur Verfügung stehen.

Dies sei hier der Fall gewesen. Die beiden direkt betroffenen Lagermitarbeiter hätten der Videoüberwachung zugestimmt, so das BAG. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch nicht verletzt worden. Denn dieser habe sich trotz Verbots in dem Ersatzteillager aufgehalten. In solch einem Fall sehe das Bundesdatenschutzgesetz die Verwertung der Videoaufnahmen als Beweismittel vor. Die fehlende Betriebsratsanhörung stehe dem nicht entgegen.

Das LAG habe dies alles nicht ausreichend berücksichtigt, so dass es nun die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen muss.

Bereits am 22.09.2016 hatte das BAG entschieden, dass auch „Zufallsfunde“ bei einer verdeckten Videoüberwachung in einem Betrieb in einem Kündigungsrechtsstreit als Beweismittel verwertet werden dürfen (AZ: 2 AZR 848/15). Das Gericht bestätigte damit die fristlose Kündigung einer Supermarktkassiererin. Ihr Kassenbereich wurde wegen des Verdachts von Zigarettendiebstählen verdeckt mit Video überwacht. Dabei entdeckte der Arbeitgeber, dass die Frau Pfandgeld unterschlagen hatte.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach