Das ausgiebige Zeitunglesen während der Arbeitszeit einer Reinigungskraft und das Führen privater Telefongespräche mit den Diensttelefonen des Kunden können eine fristlose Kündigung begründen. Dies gilt zumindest dann, wenn die angestellte Reinigungskraft bereits in einer zuvor erteilten Abmahnung zur unmittelbaren Arbeitsaufnahme ab Arbeitsbeginn aufgefordert wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Freitag, 29.11.2019, schriftlich veröffentlichten Urteil (AZ: 4 Sa 349/18).

Im konkreten Fall ging es um eine heute 56-jährige Reinigungskraft. Seit 1994 putzte sie für ihren aus dem Raum Coburg stammenden Arbeitgeber Büros von Kunden. Im März 2016 hatte sie bereits eine Abmahnung erhalten, weil sie sich zwar im Arbeitszeiterfassungssystem des Arbeitgebers angemeldet hatte, aber erst eine halbe Stunde später an ihrem Arbeitsplatz angetroffen wurde. Ihre Arbeitskleidung hatte sie nicht an. In der Abmahnung wurde sie aufgefordert, künftig nach dem Einstempeln unverzüglich ihre Arbeit aufzunehmen.

Doch dann wurde die Frau dabei wiederholt erwischt, wie sie mehrfach über eine halbe Stunde mit den Diensttelefonen des Kunden während der Arbeitszeit private Gespräche führte. Regelmäßig las sie zudem Zeitung, statt die Büros zu putzen.

Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin wegen Arbeitszeitbetruges fristlos. Sie habe gewusst, dass sie während der Arbeitszeit keine privaten Telefonate führen und Zeitung lesen dürfe. Sie habe „zielgerichtet“ immer jene Büros zum Reinigen ausgesucht, in denen noch Mitarbeiter des Kunden arbeiteten, und dann so lange zeitunglesend gewartet. Sie hätte aber zuerst die leeren Büroräume reinigen müssen.

LAG gibt dem Arbeitgeber Recht

Das LAG hielt mit Urteil vom 20.02.2019 die fristlose Kündigung für verhältnismäßig und damit für wirksam. Die Klägerin habe in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit ihre Arbeit unterbrochen und private Dinge verrichtet.

Der Arbeitgeber habe einen wichtigen Grund für die Kündigung gehabt. Die Reinigungskraft sei auch zuvor entsprechend abgemahnt worden. So sei sie in der Abmahnung aufgefordert worden, nach der Anmeldung im Zeiterfassungssystem unmittelbar die Arbeit aufzunehmen. Dem sei sie nicht nachgekommen.

Es stelle „eine nicht hinzunehmende Disziplinlosigkeit der Klägerin dar, es sich im Büro eines anderen Mitarbeiters gemütlich zu machen, dort das Diensttelefon zu Privatgesprächen zu nutzen oder Zeitschriften zu lesen“, heißt es weiter in dem Urteil. Es würden hier „beharrliche Pflichtverletzungen der Klägerin vorliegen, die eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen“.

Die fristlose Kündigung sei auch zumutbar. Zwar sei die Klägerin seit mehr als 23 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt, das Arbeitsverhältnis aber seit mehreren Jahren belastet gewesen. Auch könne die Klägerin angesichts der Arbeitsmarktlage schnell eine alternative Beschäftigung als Reinigungskraft finden, so das LAG.

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