Auch Beamten ist angesichts der Corona-Pandemie die Arbeit im Home-Office für einen begrenzten Zeitraum zuzumuten. Die vom Dienstherrn zu gewährleistende „amtsangemessene Beschäftigung“ wird gewahrt, wenn der Beamte Zuhause nur einzelne Aufgaben erledigen und sonst nur für eine Rufbereitschaft zur Verfügung stehen muss, entschied das Verwaltungsgericht in Berlin in einem am Mittwoch, 15.04.2020, bekanntgegebenen Beschluss vom Vortag (AZ: VG 28 L 119/20).

Vor Gericht wollte eine über 60-jährige, bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigte Amtsinspektorin erreichen, dass sie ihre Arbeit in ihrer Dienststelle weiter verrichten kann. Der Dienstherr hatte Ende März 2020 angeordnet, dass die Beamtin bis zum 17.04.2020 ihren Dienst im Home-Office leisten soll. Als Begründung wurden „Fürsorgegründe“ angeführt. Wegen ihres fortgeschrittenen Alters bestehe bei ihr ein erhöhtes Risiko für eine COVID-19-Erkrankung, so der Dienstherr. Sie könne sich Zuhause telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten. Bei anfallenden Arbeitsaufträgen könne sie diese im Home-Office erledigen.

Die Beamtin bestritt, dass es für die Anordnung zur Home-Office-Arbeit überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die innerbehördliche Regelung sehe vielmehr vor, dass Home-Office nur auf Antrag des Beschäftigten angeordnet werden könne. Daran fehle es hier. Per Eilantrag wollte sie gerichtlich erzwingen, dass sie nicht vorübergehend im Home-Office arbeiten muss.

Doch die Amtsinspektorin muss dies für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen, entschied das Verwaltungsgericht. Die Anordnung zum Home-Office verletze nicht ihren Anspruch auf „amtsangemessene Beschäftigung“. Selbst wenn sie nicht über einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy verfügen sollte, führe dies nicht zu einer „unzulässigen Trennung von Amt und Funktion“.

Denn auch im Home-Office habe sie weiter die ihr übertragene Funktion als Amtsinspektorin. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Frau aus dem Dienst herausgedrängt „oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt“ werde. Angesichts seiner Fürsorgepflicht und der bestehenden Ausnahmesituation wegen der Corona-Pandemie dürfe der Dienstherr das dreiwöchige Home-Office daher anordnen.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach